Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 2 O 20/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Jelenia Góra Zivilabteilung I vom 04.0.2013, Aktenzeichen I Nc 700/13 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wie folgt für vollstreckbar erklärt wird:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 9.750,00 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 13% vom 22.12.2012 bis zum 22.12.2014 und in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahltag zu zahlen.
Der Antragsgegner ist weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin Prozesskosten in Höhe von 1.292,00 PLN zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem in der Republik Polen ergangenen Zahlungsbefehl.
Die Antragstellerin hat am 04.03.2013 bei dem Amtsgericht Jelenia Góra eine Klageschrift eingereicht, wegen deren Inhalts auf die Kopien Bl. 140f. d.A. sowie deren Übersetzung (Bl. 142 - 145 d.A.) Bezug genommen wird. Als Anschrift des Antragsgegners hat sie angegeben: X (Anm.: = Anschrift in Polen). Diese Anschrift hatte der Antragsgegner in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Jelenia Góra (I Nc 4082/12 = I C 2659/12) als Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten für ihn, Herrn T, in der Einspruchsschrift gegen einen weiteren Zahlungsbefehl (Bl. 166 d.A.) angegeben.
Gegenstand beider Verfahren war jeweils die Hälfte der Provisionsforderung der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Maklerin aufgrund eines Auftrages vom 20.2.2012 im Rahmen des Verkaufs eines bebauten Grundstücks, das im Miteigentum des Antragsgegners und seiner Ehefrau gestanden hat.
Durch den Zahlungsbefehl im Mahnverfahren des Amtsgerichts Jelenia Góra Zivilabteilung I vom 04.04.2013, Aktenzeichen I Nc 700/13, wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 9.750 PLN nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 22.12.2012 und den Betrag von 1.292 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten, darin enthalten ein Betrag von 1.200 PLN als Rückerstattung der Kosten der Prozessvertretung, zu zahlen.
Die Antragstellerin hat bei dem Landgericht Essen unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Zahlungsbefehls nebst Übersetzung, der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO sowie eines Beschlusses des Amtsgerichts Jelenia Góra vom 09.07.2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Zahlungsbefehl zur Zwangsvollstreckung berechtigt, die Erteilung einer Vollstreckbarkeitserklärung beantragt.
Durch Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.2015 ist der Zahlungsbefehl in vollem Umfang für vollstreckbar erklärt worden.
Gegen den ihm am 04.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 10.03.2015 eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt.
Durch Beschluss des Senats vom 07.07.2015 ist die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Beschluss gem. § 20 Abs. 1 AVAG eingestellt worden, nachdem der Antragsgegner Sicherheit durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 3.368,49 EUR geleistet hatte.
Der Antragsgegner behauptet, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Er lebe seit 30 Jahren in Deutschland und habe keinen Wohnsitz in Polen. Die Klage sei in Deutschland zu erheben gewesen.
Weder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch die gerichtliche Entscheidung seien ihm durch das polnische Gericht zugestellt worden. Erst mit dem Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.2015 sei ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden. In diesem seien auch keine Anschriften der Parteien genannt, so dass deren Identität nicht feststehe. Auch ein Forderungsgrund sei nicht angegeben.
Im Verfahren vor dem Landgericht habe die Antragstellerin, die keine Rechtsanwältin sei, als Anschrift eine Anwaltskanzlei mit Name und Adresse angegeben.
Wegen dieser Mängel dürfe der Zahlungsbefehl nicht für vollstreckbar erklärt werden.
Die Forderung sei verjährt.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.2015 den Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen dahin konkretisiert werde, dass für die Zeit bis zum 22.12.2014 13% Zinsen und ab dem 23.12.2014 8% Zinsen zu zahlen seien.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Sie behauptet, die Klage sei dem Antragsgegner mit dem Zahlungsbefehl ordnungsgemäß unter der Anschrift X (Anm.: = Anschrift in Polen) zugestellt worden, was auch das Amtsgericht Jelenia Góra unter dem 02.11.2015 bestätigt habe (Kopie Bl. 152 d.A., Übersetzung Bl. 162 d.A.). Diese Adresse habe er in dem weiteren Verfahren I Nc 4082/12 = I C 2659/12 selbst als Zustelladresse genannt. Zudem ...