Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Lippstadt (Aktenzeichen 22 II 19/94 WEG) |
LG Paderborn (Aktenzeichen 5 T 696/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.015,77 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die im „Bauherrenmodell” errichtet worden ist. Sie streiten um die Verteilung der Kosten der Abdichtung eines Fleischzerlegeraumes.
Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein gemischtes Wohn- und Gewerbeobjekt, in dessen Mittelpunkt die Gewerbeeinheit der Beteiligten zu 1) steht, in der seit der Fertigstellung im Jahre 1982 ein Coop-Supermarkt betrieben wird. Der Mietvertrag zwischen den Beteiligten zu 1) und der jetzigen Konsumgenossenschaft … eG wurde am 4. Juni 1981 geschlossen. In § 3 Nr. 2 der Teilungserklärung vom 2. August 1982 (…) wird das Sondereigentum der Miteigentümer wie folgt beschrieben:
- „Alle Räume innerhalb des Sondereigentums einschließlich der Loggien und der Balkone ab Oberkante der Rohdecke,
- alle nicht tragenden Mauern und Wände, die die Räume innerhalb eines Sondereigentums voneinander trennen und nicht gemäß vorstehender Regelung zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt sind,
- Fußbodenbeläge, Deckenputz, Putz und Verkleidung der Wände sowie sonstige Deckenverkleidungen,
- …”
§ 7 der Teilungserklärung bestimmt unter der Überschrift „Unterhaltungslast – Haftung für Schäden” folgendes:
„1.
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und Bestandteile nebst Zubehör auf seine Kosten instandzuhalten, einschließlich der Balkone und Loggien sowie Sondernutzungsflächen.
Dies gilt insbesondere für alle anfallenden Schönheitsreparaturen sowie sonstige Reparaturen und Ausbesserungen innerhalb der zum Sondereigentum gehörenden Räume einschließlich der zum Sondereigentum erklärten Installationen und Einrichtungen, bei Balkonen ab Oberkante der Rohdecke.
2.
Jeder Sondereigentümer ist zur Tragung aller Kosten verpflichtet, die durch sein schuldhaftes Verhalten auch außerhalb des Sondereigentums am Grundstück oder an anderen, dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterliegenden Räumen und Gebäudebestandteilen entstehen.
Das gleiche gilt für das Verschulden von Personen, die für den jeweiligen Sondereigentümer tätig oder von ihm beauftragt sind.
Diese Verpflichtungen sind Pächtern und Mietern aufzuerlegen.
3.
Die Unterhaltung der Treppenhäuser einschließlich aller Reparaturen und Schönheitsreparaturen obliegt den Sondereigentümern als Gesamtschuldnern, deren Sondereigentum über diese Treppenhäuser zu erreichen ist.
Dies gilt nicht für Treppenhäuser, die zu den Kellergeschossen oder zur Tiefgarage führen.
4.
Die Unterhaltung von Fahrstühlen und Lastenaufzügen einschließlich aller Betriebs- und Wartungskosten obliegt den Sondereigentümern als Gesamtschuldnern, deren Sondereigentum vom jeweiligen Fahrstuhl oder Lastenaufzug zu erreichen ist.
5.
Soweit sich aus der vorstehenden Regelung nichts anderes ergibt, obliegt die übrige Instandhaltung des Gebäudes und des Grundstücks den Miteigentümern gemeinschaftlich. Sie ist vom Verwalter sicherzustellen.”
Schon zuvor hatten die Beteiligten zu 1) mit Vertrag vom 20. Januar 1982 die Sonderausstattung des Ladenlokals entsprechend den Wünschen der Coop zu einem Preis von 677.920,00 DM in Auftrag gegeben. Ob die Abdichtung des Fußbodens des Fleischzerlegeraumes, die nicht ausgeführt worden ist, zu dem von den Bauherren zu erstellenden „veredelten Rohbau” oder zu der Sonderausstattung der Gewerbeeinheit zu rechnen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Weil die nach DIN 4122 für Feuchträume vorgesehene Feuchtigkeitsisolierschicht fehlte, kam es von dem Zerlegeraum ausgehend zu Durchfeuchtungen der darunter gelegenen Kellerdecke. Die Durchfeuchtung war Gegenstand der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Mai 1990. Die Sitzungsniederschrift enthält zu TOP 9 folgenden Beschluß (GA 52):
„Die Versammlung beschloß bei einer Stimmenenthaltung, daß Herrn … eine Frist von drei Monaten für die Sanierungsarbeiten der Fleischküche gesetzt wird mit dem Hinweis, daß andernfalls bei Schäden am Gemeinschaftseigentum Ersatz zu leisten ist.”
Die Beteiligten zu 1) ließen daraufhin auf ihre Kosten eine Isolierschicht einziehen. Eine angestrengte Schadensersatzklage gegen die Generalunternehmerin des Objekts scheiterte an der Einrede der Verjährung.
Im vorliegenden Verfahren verlangen die Beteiligten zu 1) von den übrigen Wohnungseigentümern Ersatz eines Teilbetrages der Sanierungskosten einschließlich der Kosten des Vorprozesses.
Unter Abzug ihrer eigenen Haftungsquote begehren sie Zahlung in Höhe von 30.015,77 DM.
Das Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 30. November 1994 dem Grunde nach stattgegeb...