Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für das Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrages
Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 08.11.1984) |
AG Lemgo (Beschluss vom 05.12.1983) |
Tenor
wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Lemgo vom 5.12.1983 auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Detmold vom 8.11.1984 unter Zurückweisung im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Geschäftswert für das Verfahren auf Genehmigung des Übergabevertrages wird auf 994.937,80 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist nur zum Teil begründet. Mach § 20 Abs. 1 a HöfeVerfO bemißt sich bei Verfahren auf Genehmigung eines Übergabevertrages der Geschäftswert nach dem Wert des zu übergebenden Hofes, der wiederum nach § 19 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung zu bestimmen ist. Nach dieser Vorschrift ist der letzte Einheitswert maßgebend, wenn sich nicht aus dem Inhalt des Geschäftes, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.
Im vorliegenden Fall beträgt der Einheitswert des übertragenen Hofes in einer Größe von ca. 45 ha 121.100,– DM. Das Landwirtschaftsgericht hat in freier Schätzung den Geschäftswert auf 600.000,– DM entsprechend den Angaben der Beteiligten festgesetzt. Diese Festsetzung erscheint zu niedrig. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Geschäftswertbestimmung sind nicht ersichtlich. Der Geschäftswert ist daher nach dem einfachen Ausgangsbetrag gemäß § 55 Abs. 2 EStG als sonstigem ausreichenden Anhaltspunkt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 994.937,80 DM festzusetzen.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Agrarrecht 1979, 19; 1984, 115) davon aus, daß in Verfahren betreffend die Genehmigung eines Hofübergabevertrages wie die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Geschäftswert durch eine Vervielfachung der Summe der Ertragsmeßzahlen entsprechend § 55 Abs. 2 EStG ermittelt werden kann. Die Ertragsmeßzahlen stellen einen geeigneten Ausgangspunkt für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dar, wenn keine der übrigen in § 19 Abs. 2 KostO angeführten. Kriterien die Möglichkeit zulassen, einen höheren Wert als den Einheitswert festzustellen. Damit befindet der Senat sich in Einklang mit der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Rpfleger 1975, 37; OLG Celle, Agrarrecht 1980, 312; 1982, 165 m.w.N.; OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Agrarrecht 1981, 141) und Schrifttum (Ackermann, Rpfleger 1973, 284 ff (288 f); Rohs in Rohs-Wedewer, Kostenordnung, 2. Aufl., Anm. III d 5 zu § 19 (S. 262 p 1–3); Faßbender, in Faßbender/Hötzel/Pikalo, Kommentar zur Höfeordnung, Rdn. 4 zu § 20 HöfeverfO; Madert, AnwBl. 1983, 12 ff. m.w.M.). Das Ertragsmeßzahlverfahren gelangt ohne unwirtschaftlichen Aufwand und Verzögerungen auf einfache Weise zu Geschäftswerten, die sich dem „Gemeinwert” des Hofes annähern. Darüber hinaus gibt dieses Verfahren dem beurkundenden Notar einen verläßlichen Maßstab zur Geschäftswertbestimmung.
Die demgegenüber nach OLG Köln, Deutsche Notarzeitung 1979, 121 ff einzuholende Wertauskunft bei der zuständigen Landwirtschaftskammer bietet diese Vorteile nicht, im übrigen steht das Beweiserhebungsverbot aus § 19 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KostO dieser Verfahrensweise entgegen. Entgegen der Ansicht des OLG Oldenburg (Agrarrecht 1981, 194) und des OLG Braunschweig (Rpfleger 1973, 107) bieten die Ertragsmeßzahlen auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine über den Einheitswert hinausgehende Geschäftswertbestimmung. Die Ertragsmeßzahl – als Produkt aus der Ackerzahl bzw. Grünlandzahl und der in Ar ausgedrückten Grundstücksfläche – wird der Ermittlung des Verkehrswertes in weitem Umfange zugrunde gelegt. Sie ist in der Praxis häufig Ausgangspunkt für die Festlegung des Pachtzinses. Dabei vervielfältigen die Parteien die Bodenpunktzahl mit einem an der Marktlage ausgerichteten Multiplikator, um den Pachtpreis zu ermitteln. Auch bei Grundstücksverkäufen im landwirtschaftlichen Verkehr kommt der Bodenpunktzahl und der aus ihr hergeleiteten Ertragsmeßzahl große Bedeutung zu. Nur aus diesem Grunde hat sie der Gesetzgeber bei der Erfassung des Bodengewinnes als geeignete Determinante angesehen (vgl. Ackermann, a.a.O. S. 289). Die Eignung der Ertragsmeßzahlen für die Bewertung im landwirtschaftlichen Bereich kann daher nicht fraglich sein. Zwar ist der Einwand des OLG Oldenburg zutreffend, die Ertragsmeßzahlen würden nur die natürlichen, nicht aber die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen berücksichtigen. Die sich hieraus ergebenden Ungenauigkeiten müssen jedoch in Kauf genommen werden, da sich die betriebsspezifischen Besonderheiten verhältnismäßig stark ändern und überdies nach § 19 Abs. 2 KostO nur die Ermittlung von A...