Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragener Hof wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 21. Mai 1987 verstorbenen Hofeigentümer. Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Wertermittlung von landwirtschaftlichem Grundbesitz.
Normenkette
EStG § 55 Abs. 2; KostO § 19 Abs. 2 S. 1, § 107 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Beschluss vom 14.08.1987) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bad Iburg vom 14.8.1987, soweit darin der Geschäftswert auf 793.000,– DM festgesetzt worden ist, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert.
Der Geschäftswert beträgt 823.000,– DM.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Bad Iburg hat durch Beschluß vom 14.8.1987 ein Hoffolgezeugnis erteilt und den Geschäftswert für das Verfahren auf 793.000,– DM festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses Wertes hat es für den zu dem Hof gehörenden Grund und Boden zur Größe von insgesamt 40,69 ha den nach § 55 Abs. 2 EStG ermittelten Ausgangsbetrag zugrunde gelegt.
Dagegen wendet sich die Landeskasse mit ihrer Beschwerde. Sie führt aus, die vom Gutachterausschuß des Katasteramtes festgestellten Richtwerte ergäben für die Nutzfläche des Hofes, Ackerland und Grünland, einen Wert von 1.596.400,– DM. Hinzuzurechnen sei für den zum Hof gehörenden Wald ein Betrag von 1,– DM je Quadratmeter, so daß sich ein Gesamtwert von 1.711.400,– DM errechne. Wenn davon ein Sicherheitsabschlag von 25 % gemacht werde, verbleibe nach Abzug der Schulden von 30.000,– DM ein Wert von 1.253.550,– DM.
Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Der Geschäftswert ist lediglich um 30.000,– DM zu erhöhen, weil das Amtsgericht die Schulden zweimal abgezogen hat. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Geschäftswert ist gemäß § 107 Abs. 2 KostO nach dem Wert des Hofes unter Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu bemessen. Der Wert des zum Hof gehörenden Grundbesitzes ist nach § 19 Abs. 2 und 3 KostO zu bestimmen. Dabei ist der Einheitswert nur dann als Grundlage für die Wertbestimmung anzusetzen, wenn sich nicht aus den in § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO angeführten besonderen Umständen oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß u. a. die von dem Gutachterausschuß herausgegebenen Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 25 % als Anhaltspunkt im angeführten Sinne angesehen werden können (vgl. OLG Oldenburg, Agrarrecht 1987, 191). Bedenken hat er dagegen erhoben, bei der Bewertung von Grundbesitz auch den nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG zu ermittelnden Ausgangsbetrag zu berücksichtigen (vgl. Nds. Rechtspflege 1981, 144). Diese Bedenken werden, soweit es sich um den einfachen Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 2 EStG), also um das Vierfache der Ertragsmeßzahl, handelt, nicht aufrechterhalten. Die Ertragsmeßzahl einer Acker- oder Grünlandfläche ergibt sich aus dem Produkt der in Ar ausgedrückten Fläche und der für diese Fläche festgesetzten Bodenwertzahl, die zwischen 1 und 100 liegt und einen Bezug hat auf die Ertragsfähigkeit des bewerteten Bodens. Diese Ertragsmeßzahl gibt nicht den Wert des Bodens in Deutscher Mark wieder. Vielmehr wird der Verkehrswert des Grund und Bodens in der Regel erst erreicht und überschritten, wenn ein Mehrfaches der Ertragsmeßzahl zugrunde gelegt wird.
Bei dem in § 55 Abs. 1 EStG für die Gewinnermittlung festgesetzten Betrag (das Achtfache der Ertragsmeßzahl) ist der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, daß dieser Betrag dem tatsächlichen Grundstückswert entspricht. Vielmehr sollte der Betrag aus steuerpolitischen Gründen den per 1.7.1970 bestehenden wahren Verkehrswert des Grundstücks übersteigen. Dieses Ziel sollte dadurch erreicht werden, daß für landwirtschaftlichen Grund und Boden gemäß § 55 Abs. 1 und 2 EStG das Doppelte des sich aus § 55 Abs. 2 EStG ergebenden Ausgangsbetrages und damit das Achtfache der im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Ertragsmeßzahl zugrunde gelegt wurde. Denn aufgrund der damaligen Verhältnisse im Grundstücksverkehr konnte davon ausgegangen werden, daß der so errechnete Betrag den wirklichen Grundstückswert in der Regel erheblich übertraf.
Die Grundstückspreise haben sich seitdem geändert. Für die Bewertung von landwirtschaftlichem Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO ist von besonderer Bedeutung, daß der nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 EStG ermittelte Ausgangsbetrag (also das Vierfache der Ertragsmeßzahl) in der gegenwärtigen Zeit den Wert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes (Ackerland und Grünland) in der Regel nicht übersteigt. Das ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht umstritten und wird auch durch die bisherigen Erfahrungen des Senats gedeckt. Daher wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß der vierfache Betrag der Ertragsmeßzahl (zuzüglich der sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG ergebenden Betr...