Leitsatz (amtlich)

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG, die auf einer Atemalkoholmessung beruht, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn im tatrichterlicher Urteil die Messmethode und der festgestellte Atemalkoholwert mitgeteilt wird. Weitere Angaben sind in der Regel nicht erforderlich. Insbesondere müssen auch nicht die Einzelmesswerte mitgeteilt werden (Aufgabe entgegenstehender Senatsrechtsprechung in 2 Ss OWi 455/01).

 

Verfahrensgang

AG Schwerte (Entscheidung vom 11.12.2003)

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Der an sich seit dem 1. September 2004 aufgrund der Änderungen des § 80 a OWiG durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 allein zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Zu entscheiden ist nämlich über die Frage, ob der Senat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG (vgl. dazu grundlegend Senat in VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373) aufrecht erhält und demgemäss wegen anderer obergerichtlicher Rechtsprechung in dieser Frage eine Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 3 GVG zu beschließen wäre.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters.

2.

a)

Der Betroffene hat seine Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, kann die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Das ist vorliegend der Fall. Der Tatrichter hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 31. März 2003 befuhr de Betroffene mit dem Pkw, Marke BMW, amtliches Kennzeichen XXXXXXXX in Schwerte die Hagener Straße. Gegen 23.35 Uhr geriet er in eine Verkehrskontrolle. Dabei stellten die Polizeibeamten Alkoholgeruch in seiner Atemluft fest. Sie führten daraufhin bei dem Betroffenen mit dem Dräger-Alcotest-Messgerät, das bis Ende Mai 2003 geeicht ist, eine Alkoholmessung durch. Dabei stellte sich heraus, dass der Atemalkoholwert 0,41 mg/l betrug."

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG. Der Tatrichter teilt mit, dass eine Atemalkoholmessung mit dem Dräger-Alcotest-Messgerät durchgeführt worden und welcher Atemalkoholwert dabei gemessen worden ist. Das ist ausreichend.

b)

Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich gehalten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Senats VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373; Senat in NJW 2002, 2485 = NZV 2002, 414 = VRS 103, 204 = BA 2002, 489 = StraFo 2002, 400; Senat in VRS 104, 310= NZV 2003, 538; offen gelassen von OLG Düsseldorf NZV 2002, 523 sowie KG NZV 2001, 388;). Diese Auffassung hat der Senat mit dem Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00, vgl. u.a. NZV 2001, 267) begründet. Der BGH hat im Leitsatz dieser Entscheidung das Einhalten bestimmter Kriterien als Voraussetzung dafür aufgeführt, dass das Messergebnis einer Atemalkoholmessung ohne Sicherheitsabschläge verwertet werden dürfe. Es seien daher - so der Senat - entsprechende Feststellungen erforderlich, damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen könne, ob die Verwertung des Ergebnisses ohne Sicherheitsabschläge zulässig sei.

Diese Auffassung des Senats ist von der überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt worden (vgl. u.a. OLG Hamm (3. Senat für Bußgeldsachen) VRS 102, 115/117 und BA 2004, 268; Beschl. des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. April 2004 - 4 ...

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