Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für eine Ausführung.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 22.07.2005)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die dem Betroffenen auch seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, verworfen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene ist britischer Staatsangehöriger und wurde vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 12. Mai 2003 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 15 Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt, die er seit dem 20. Mai 2003 verbüßt. 2/3 der Strafe werden am 9. Juni 2006 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 8. April 2008 notiert. Im Juli 2004 wurde der Betroffene von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I in das pädagogische Zentrum der Justizvollzugsanstalt Münster verlegt, um dort an einer Schulmaßnahme zur Erlangung der Fachoberschulreife teilzunehmen. Diese Maßnahme wird im Januar 2006 beendet sein. Anschließend ist die Rückverlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I geplant.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 beantragte der Betroffene eine Ausführung in das Stadtgebiet Münster. Diesen Antrag lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster mit Entscheidung vom 12. Januar 2005 mit der Begründung ab, dass besondere Gründe für die beantragte Ausführung fehlten. Die zeitlichen Rahmenbedingungen allein rechtfertigten eine Ausführung nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch des Betroffenen mit Bescheid vom 7. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid Folgendes ausgeführt:

"Die Personallage in den Justizvollzugsanstalten zwingt Prioritäten zu setzen. Neben Ausführungen aus wichtigem Anlass nach § 35 Strafvollzugsgesetz werden Ausführungen nach § 11 Strafvollzugsgesetz ermöglicht, wenn ein tragfähiger Behandlungsgrund die Maßnahme notwendig macht. Entsprechend diesen Maßstäben werden in der Justizvollzugsanstalt Münster im Wesentlichen Ausführungen gewährt, wenn schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden muss oder sie als Einstieg in den Lockerungsprozess angezeigt sind. Beide Fälle liegen bei Ihnen nicht vor. Der Abteilungsleiter hat deshalb nach Beratung in einer Vollzugskonferenz Ihren Antrag nach rechtsfehlerfreier Ausübung seines Ermessens gemäß § 11 Strafvollzugsgesetz abgelehnt.

Sie wurden am 09.10.2002 festgenommen. Die Notwendigkeit, Haftschäden vorzubeugen, besteht angesichts der verbüßten relativ kurzen Zeit von 2 1/2 Jahren nicht. Die Vollzugsbediensteten haben in Ihrem Verhalten keine Einschränkung Ihrer Lebenstüchtigkeit erkennen können.

Ein Einstieg in den Lockerungsprozess steht bei Ihnen nicht an, da Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne der §§ 13 Absatz 1 Satz 2, 11 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz bei selbständigen Vollzugslockerungen angenommen wird. Sie sind von der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I zur Teilnahme an einer schulischen Bildungsmaßnahme verlegt worden, die im Juli 2005 endet. Der Vollzugsplan sieht, falls Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschoben werden, Ihre Rückverlegung in die Stammanstalt vor. Vollzugslockerungen sind für den verbleibenden Zeitraum nicht geplant. Die Vollzugsgestaltung ist nicht zu beanstanden. Sie sind in einer Vielzahl von Fällen über einen mehrjährigen Zeitraum mit sexuellem Missbrauch von verschiedenen männlichen Kindern und Jugendlichen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Entscheidungsträger ist vor diesem Hintergrund von einer erheblichen Sexualproblematik ausgegangen, die bislang in Haft nicht durch therapeutische Maßnahmen angegangen wurde. Die Stadt Münster, Amt für Ausländerangelegenheiten, hat bereits mit Schreiben vom 06.08.2004 (36.0162/AO 9763) der Justizvollzugsanstalt Münster mitgeteilt, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung (Flucht-)Bedenken gegen Vollzugslockerungen geltend gemacht werden. Die Vollzugsbehörde hat kürzlich um Sachstandsmitteilung gebeten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist derzeit ein Einstieg in den Lockerungsprozess nicht vorgesehen. Eine vorherige Ausführung in das Stadtgebiet hätte im Übrigen als Vorbereitung für selbständige Lockerungen keinen Behandlungswert."

Mit seinem rechtzeitig angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene beantragt, den ablehnenden Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 12. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 aufzuheben und die Leiterin der Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm die beantragte Ausführung zu gewähren, hilfsweise, diese zu verpflichten, seinen Antrag unter Bea...

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