Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Ausführung.

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 22.06.2004)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Der Betroffene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Geldern seit dem 2. April 2002 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen schweren Raubes aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. März 2001. 2/3 der Strafe waren am 22. Oktober 2004 verbüßt; das Strafende ist auf den 22. Dezember 2006 notiert. Gegen den Antragsteller liegt eine Ordnungsverfügung der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt Duisburg) vom 16. Mai 2002 vor; die sofortige Vollziehung ist angeordnet. Der Betroffene hat gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt. Im Falle der Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt die Staatsanwaltschaft Duisburg, gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen und den Antragsteller abzuschieben.

Unter dem 14. September 2003 hat der Antragsteller Lockerungen beantragt. Am 3. November 2003 ist ihm nach Beratung der Vollzugskonferenz mitgeteilt worden, dass eine Ausführung abgelehnt werde. Eine Notwendigkeit dafür sei nicht gegeben. Auch sei eine konkrete Anschlussplanung aufgrund der vollziehbaren Ausweisungsverfügung nicht möglich. Hiergegen hat der Antragsteller am 3. November 2003 Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2004 zurückgewiesen worden ist. In der Begründung heißt es:

"Der Widerspruch ist unbegründet.

Gemäß § 11 StVollzG kann einem Gefangenen eine Ausführung gewährt werden. Neben der Frage der Eignung ist dabei zu prüfen, welchem Zweck sie dienen soll. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, d.h. Sie haben keinen Anspruch auf die Ausführung selbst, sondern auf die fehlerfreie Prüfung, ob diese Form der Lockerung für die Erreichung des Vollzugszieles oder aus sonstigen Gründen erforderlich und geeignet ist. Der Leiter der JVA Geldern hat mir über das Ergebnis der Beratung in der Vollzugskonferenz gemäß § 159 StVollzG Folgendes berichtet:

"Mit Antrag vom 17. September 2003 begehrte der Widerspruchsführer die Gewährung einer Vollzugslockerung. Hiermit meinte er konkret eine Ausführung zu seinen Eltern nach Duisburg. Eine Begründung zur Notwendigkeit dieser Maßnahme gab er nicht an. Im Vorfeld der Entscheidung über den Antrag wurde der sogenannte Prüfungsumlauf unter Beteiligung aller an der Behandlung des Gefangenen beteiligten Bediensteten durchgeführt. Die hierzu erstellten Stellungnahmen werden in Ablichtung beigefügt. Im Ergebnis wurde in der Vollzugskonferenz festgehalten, dass eine Notwendigkeit zur Durchführung der beantragten Ausführung nicht gegeben sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass eine konkrete Lockerungsplanung aufgrund der ausländerrechtlichen Situation und der Bedenken des zuständigen Ausländeramtes gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht zu erstellen sei. Zur Frage der Notwendigkeit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienst, die regelmäßig mit der Abwicklung von Ausführungen beauftragt werden, bereits zum jetzigen Zeitpunkt Überstunden in erheblichem Umfang geleistet haben und daher bei der Frage der Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Ausführungen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Frage der Aufrechterhaltung des sozialen Kontaktes kann hierbei nicht als ausreichender Ausnahmegrund akzeptiert werden, da der Gefangene in der Lage ist, durch Besuch und zusätzlichen Langzeitbesuch den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten. Außerdem ist die Frage zu stellen, ob der Kontakt zu seiner Familie durch eine einmalige Ausführung wesentlich verbessert werden könnte. Dies ist in der Regel nur durch wiederholte Ausführungen und sich anschließende weitere Lockerungen bzw. Beurlaubungen möglich. Hierzu gibt es jedoch keine konkrete Planung, da eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt und das zuständige Ausländeramt beabsichtigt, den Widerspruchsführer aus der Haft abzuschieben."

Danach ist kein ausreichender Grund für eine Ausführung erkennbar.

Vor diesem Hintergrund ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden."

Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Januar 2004, bei dem Landgericht Kleve eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er Gewährung von Vollzugslockerungen begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Ablehnung der Ausführung sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller sei im Vollzug nachgereift, was er insbesondere durch die Absolvierung eines Schweißerlehrgangs gezeigt habe. Im Rahmen von Vollzugslockerungen wäre es möglich nachzuweisen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstelle.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern hat beantragt, ...

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