Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftzuschlag. Anknüpfungspunkt. Haft. Verfahren. Beschwerde. Zulassung. Nachholbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Gewährung des (Haft-) Zuschlages gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden.
Normenkette
RVG § 33; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 10.06.2009) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. vom 24. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S.2, 3 RVG).
Gründe
Das Amtsgericht Bochum bestellte Rechtsanwalt S. am 09. Juli 2008 zum Pflichtverteidiger in dem gegen den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen geführten Strafverfahren 33 Ds-5 Js 266/08-277f08. Mit Beschluss vom 18. August 2008 wurde das Strafverfahren 33 Ds-520 Js 466/08-380108 und mit Beschluss vom 01. September 2009 das Strafverfahren 33 Cs-520 Js 249/98-306108 mit dem Verfahren 33 Ds-5 Js 266/08-277/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es wurde jeweils das Verfahren 33 Ds-5 Js 266/08-277108 als federführend sowie weiter bestimmt, dass die bereits erfolgt Beiordnung von Rechtsanwalt. S. auch für die hinzuverbundenen Verfahren gelten soll.
Am 29. Juni 2008 wurde der Angeklagte wegen Strafvollstreckung in anderer Sache (Staatsanwaltschaft Bochum 520 Js 93/07) in der Justizvollzugsanstalt Bochum inhaftiert.
Nach Abschluss des Strafverfahrens durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 11. September 2008 - zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte immer noch in der zuvor genannten Sache in Haft-, beantragte RA S., mit Schriftsatz vom 11. September 2008 die ihm entstandenen Pflichtverteidigergebühren gemäß beigelegten Liquidationen festzusetzen. Diese bezifferte er unter Einschluss eines Haftzuschlages für die Grundgebühren und in dem führenden Verfahren darüber hinaus für die Verfahrens- und Terminsgebühr auf insgesamt 1. 101,35 EUR.
Mit Entscheidung vom 25. November 2008 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von insgesamt 916,90 EUR fest. Zur Begründung der vorgenommenen Absetzungen führte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Juni 2005 - 2 (s) Sbd. VIII 110/05 -aus, dass der Haftzuschlag nur für diejenige Sache berechnet werden dürfe, in welcher der Mandant eingesessen habe; dem Akteninhalt nach habe der Mandant aber in andere Sache eingesessen.
Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 01. Dezember 2008 Erinnerung ein. Er beanstandet die Absetzung des Haftzuschlages und meint, dass es für die Entstehung desselben unerheblich sei, in welcher Angelegenheit der Mandant sich in Haft befunden habe.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum beantragte die Zurückweisung der Erinnerung. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung unter dem 15. Dezember 2008 nicht ab. Mit Beschluss vom 05. Januar 2009 wies die Richterin des Amtsgerichts Bochum die Erinnerung unter Hinweis auf die zitierte Senatsentscheidung als unbegründet zurück.
Gegen diesen, ihm am 20. Februar 2009 zugestellten Beschluss wendet sich Rechtsanwalt S. mit seinem "Rechtsmittel" vom 24. Februar 2009.
Die Richterin des Amtsgerichts Bochum ergänzte am 29. Apri12009 den Beschluss vom 05. Januar 2009 im Hinblick auf die Nichterreichung des Beschwerdewertes des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dahin, dass gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen wird.
Die 1 . Strafkammer des Landgerichts Bochum, auf die die Sache vom Einzelrichter übertragen worden war, hob den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05. Januar 2009 mit Beschluss vom 10. Juni 2009 auf, gewährte dem Verteidiger den ursprünglich geltend gemachten Haftzuschlag von 184,37 EUR (richtig: 184,45 EUR) und ließ die weitere Beschwerde zu.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum, dem Bezirksrevisor zugestellt am 18. Juni 2009, wendet sich dieser mit seiner weiteren Beschwerde vom 22. J uni 2009.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat zu der weiteren Beschwerde unter dem 01. September 2009 u.a. wie folgt Stellung genommen:
" Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingereicht worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6, 3 S. 3 RVG).
In der eigentlichen Rechtsfrage des Haftzuschlages, der vom Amts- und Landgericht die grundsätzliche Bedeutung zugemessen wurde, ist der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung m.E. allgemein uneingeschränkt beizupflichten. Die insoweit im Mittelpunkt der Kernfrage ste...