Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Vorschusses für eine Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 2 ZPO ist im Hinblick auf die Regelung in §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig sind, auch den Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise Rechnung zu tragen (wie OLG Dresden, Beschl. v. 13.5.2020, Az. 8 W 277/20, BeckRS 2020, 12055).
Normenkette
ZPO § 887 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 6 O 161/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22.6.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren: Bis zu 100.000,00 EUR
Gründe
A. Mit Beschluss des Senats vom 25.11.2021 (Az. 18 W 10/21) ist der Gläubiger ermächtigt worden, den näher bezeichneten vom Schuldner vorgelegten Buchauszug auf dessen Kosten durch einen ("...") oder vereidigten ("...") um bestimmte Angaben ergänzen zu lassen.
Der Gläubiger beauftragte mit dieser Ergänzung die A AG B-gesellschaft (im Folgenden: A) mit Sitz in C. Es wurden nach Stellung bzw. Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter Stundensätze zwischen 350,00 EUR (für ein ...) und 60,00 EUR ("...") vereinbart (jeweils netto). Die A ging in ihrem Angebot vom 22.3.2022 von einem Zeitaufwand von rund 120 Stunden bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 220,00 EUR aus, woraus sich ein Betrag von 26.400,00 EUR netto oder - einschließlich einer Auslagenpauschale von 4 % - (rund) 32.700,00 EUR brutto errechnet. Sie macht ihre Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe dieses Betrags abhängig. Der Gläubiger leitete dem Schuldner die Vereinbarung unter dem 24.3.2022 zu und verlangte von ihm - bislang erfolglos - die Zahlung eines Vorschusses in dieser Höhe.
Der Gläubiger vertritt die Auffassung, das vereinbarte Honorar sei marktüblich und der Vorschuss vom Schuldner zu tragen.
Er hat beantragt,
den Schuldner zu verpflichten, an ihn auf die voraussichtliche Vergütung des beauftragten ("...")s einen Vorschuss in Höhe von 32.700,00 EUR (brutto) zu zahlen.
Der Schuldner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, es gehe bei der Ergänzung des Buchauszugs um eine "äußert simple, aber extrem zeitaufwändige Arbeit", die nicht die Befassung "einer der teuersten ("...) gesellschaften" rechtfertige; vielmehr handele der Gläubiger damit ein weiteres Mal schikanös. Wie er bereits dem Gläubiger signalisiert habe, bestehe Bereitschaft, einen Stundensatz von bis zu 105,00 EUR, wie er sich aus § 9 JVEG ergebe, zu zahlen. Nicht erstattungsfähig seien ohnehin Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines am Sitz des Schuldners bzw. am Erfüllungsort für den Buchauszug ansässigen ("...") vermeidbar wären. Ferner sei der von der A prognostizierte Arbeitsumfang unangemessen. Der seitens der A in ihrem Angebot beschriebene Leistungsumfang gehe über den Inhalt des Beschlusses vom 25.11.2021 hinaus, insoweit er auch die "Sichtung des von der D zur Verfügung gestellten Buchauszugs" sowie die "Identifikation der gemäß Beschluss des OLG Hamm vom 25. November 2021 fehlenden Datenfelder" umfasse.
Der Gläubiger hat ferner Erfüllung der im genannten Beschluss unter Spiegelstrich 3,5 und 6 genannten Angaben
- in Fällen sog. Firmeninkassos und in Fällen des Inkassos über Geschäftsbankkonten des Schuldners: Datum des Zahlungseingangs oder des den Zahlungseingang ausweisenden Kontoauszugs
- bezüglich der Verträge mit der E Automobile GmbH & Co. KG: sämtliche unter Ziff. I. - XIII. 2. des Tenors verlangten Angaben
- bzgl. der Verträge mit den Versicherungsnehmern F G und H I, VSNR 00000000000): Angaben gem. Ziff. IX. - XIII. 1. des Tenors
behauptet und dazu auf Anlagen "J 01 - 02" verwiesen.
Der Gläubiger hat den Vorwurf schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zurückgewiesen und auf eine Stellungnahme der A verwiesen, wonach ein Stundensatz von 105,00 EUR nicht auskömmlich sei. Er hat die Erforderlichkeit der von A erwähnten Leistungen verteidigt und die behauptete (teilweise) Erfüllung seines Anspruchs auf Ergänzung des Buchauszugs in Abrede gestellt, weil es mangels jeglicher Erläuterungen an der Verständlichkeit der Daten und auch an einer Implementierbarkeit in den erteilten Buchauszug fehle.
Das Landgericht hat dem Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 22.6.2022 stattgegeben.
Gegen den ihm am 28.6.2022 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 6.7.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt erneut, die von der A ("...") K) verlangten Stundensätze (für ("...")) seien weder marktüblich noch angemessen, zumal es nicht um "schwierige Bewertungsfragen" gehe, wie sie möglicherweise Honorarvereinbarungen der A mit anderen Mandanten in Fällen von Bewertungsfragen zugrunde lägen. Ohnehin sei es dem Gläubiger nach dem Beschluss vom 25.11.2021 lediglich gestattet, einen ("...") bzw. vereidigten ("...") zu engagieren. Es bleibe auch dabei...