Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 471/14) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung ist dann durch Beschluss vom 21.12.2015 zurückgewiesen worden, nachdem die Klägerin nicht weiter Stellung genommen hat.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
I. Das LG hat die Klage der Klägerin, mit der sie Leistungen aus einer bei dem Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer von ihr behaupteten bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit im Zeitraum August 2013 bis Februar 2015 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Beklagte nach einer von ihm mit Schreiben vom 08.10.2013 erklärten Arglistanfechtung gem. §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB leistungsfrei sei. Die Klägerin habe bei Antragstellung am 02.04.2012 ihre vorvertragliche Anzeigepflicht u.a. dadurch verletzt, dass sie trotz Frage des beklagten Versicherers nicht angegeben habe, seit Oktober 2011 durchgehend abends eine Antidepressivum einzunehmen, um besser einschlafen zu können. Zudem habe die Klägerin trotz Nachfrage ärztliche Behandlung im Jahre 2011 wegen einer depressiven Symptomatik ebenso verschwiegen wie eine ärztlich diagnostizierte Migräne. Von Arglist der Klägerin sei auszugehen, da die Klägerin nicht in nachvollziehbarer Weise plausibel dargelegt habe, wie und warum es zu den objektiv falschen bzw. unvollständigen Angaben gekommen sei. Die Kausalität der Täuschung der Klägerin für die Annahme ihres Antrags durch den Beklagten sei ebenfalls gegeben. Denn der Beklagte habe schlüssig vorgetragen, er würde den Antrag aufgrund der Vorgaben seines Rückversicherers bei Kenntnis der verschwiegenen Vorerkrankungen und -behandlungen abgelehnt haben. Das Anfechtungsrecht des Beklagten sei schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten aufgrund der erteilten Schweigepflichtentbindung die Möglichkeit zur Nachfrage bei den die Klägerin behandelnden Ärzten eröffnet worden sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts durch das LG rügt und ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, dass der Beklagte den Nachweis des subjektiven Tatbestands einer arglistigen Täuschung nicht erbracht habe. Zudem habe der den Vertrag vermittelnde Versicherungsmakler Belehrungspflichten verletzt, indem er die Klägerin nicht auf die Bedeutung der Angaben hingewiesen habe. Das Verhalten des Versicherungsmaklers müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Anfechtung sei auch wegen einer Verletzung einer "Nachforschungsobliegenheit" des Beklagten ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, weitere Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund der erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung zu erlangen. Weiterhin bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte den Antrag ohne Täuschung nur unter einer "Leistungsbeschränkung" geschlossen haben würde. Es habe sich ein völlig anderes Risiko verwirklicht, welches mit der vom LG angenommenen Täuschung nichts zu tun habe.
II. Die Rügen der Berufung erweisen sich als nicht durchgreifend.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu. Die Leistungsfreiheit des Beklagten folgt daraus, dass er mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung der Klägerin wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB).
Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Zwar gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass der Versicherungsinteressent, der Fragen nach seinem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen unrichtig beantwortet, stets die Absicht verfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, der Versicherer werde bei wahrheitsg...