Leitsatz (amtlich)
1. Der Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung nach Art. 7 EuKoPfVO setzt voraus, dass die Vollstreckung des Gläubigers ohne den Beschluss unmöglich oder sehr bzw. erheblich erschwert wird. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner ein Kontoguthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen transferiert.
2. Ein Anspruch auf Einholung von Kundeninformationen gemäß art. 14 EuKoPfVO besteht nicht schon dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in einem Mitgliedstaat Konten unterhält. Dieser Umstand bedarf einer konkreten Begründung.
Normenkette
EUVO 655/2014 (EuKoPfVO) Art. 7 Abs. 1; EUVO 655/2014 (EuKoPfVO) Art. 14 Abs. 1; EUVO 655/2014 (EuKoPfVO) Art. 14 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 329/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach einem Beschwerdewert von 13.450,- EUR der Antragsteller.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung sowie zur Einholung von Konteninformationen über ein von dem Antragsgegner in M geführtes Konto gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (EuKoPfVO).
Durch rechtskräftiges Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Arnsberg vom 14.03.2018 (Az. I-4 O 376/17) wurde der Antragsgegner zur Zahlung von 40.347,70 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller verurteilt. Ausweislich der Vermögensauskunft des Antragsgegners vom 30.08.2018 verfügt dieser über ein Kreditkartenkonto bei der B Bank S.A. in M. Zum Kontostand ist angegeben "5.257,46 EUR Soll". Eine Pfändung seines Arbeitseinkommens und eines Girokontos in Deutschland hat zu keiner Befriedigung des Antragstellers geführt.
Der Antragsteller meint, dass eine Gefahr der Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung gegeben sei. Durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei der Antragsgegner über die Vollstreckung informiert. Es bestehe die Gefahr, dass er sein Vermögen auf dem m- Konto zur Seite schaffe, um zu vermeiden, dass auch dieses Vermögen gepfändet werde. Ohne den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung sei es für ihn, den Antragsteller, erheblich erschwert, auf das m- Konto zuzugreifen. An die Voraussetzung der Gefahr zur Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung seien keine hohen Anforderungen zu stellen, da ansonsten der Zweck der EuKoPfVO nicht erreicht werden könne. Hinsichtlich des Antrages auf Einholung von Konteninformationen sei nicht ausgeschlossen, dass vom Antragsgegner auch weitere Konten in M geführt würden.
Das Landgericht hat die Anträge des Antragstellers durch den angegriffenen Beschluss vom 29.10.2018 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziff. II des Beschlusses verwiesen.
Der Antragsteller wehrt sich hiergegen mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 05.12.2018 Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 953 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. Art. 21 Abs. 2 EuKoPfVO innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses (am 31.10.2018) beim Oberlandesgericht (§ 569 S. 1 ZPO) eingelegt worden (am 27.11.2018).
Der Antragsgegner ist in diesem besonderen ex-parte-Verfahren nach Art. 21 Abs. 3, 28 EuKoPfVO, um den Erfolg etwaiger Sicherungsmaßnahmen nicht zu gefährden, nicht zu beteiligen.
Soweit eine Abhilfeentscheidung durch das Landgericht nach §§ 953 Abs. 1, 567 ff., 572 ZPO nicht erfolgt ist (das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem mitgliedschaftlichen Recht; vgl. MünchKomm.-Hilbig-Lugani, ZPO, 5. Aufl. 2017, § 953 Rn. 2), ist jedenfalls wegen der Eilbedürftigkeit der Sache eine eigene zeitnahe Entscheidung durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt. Eine ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 572 Rn. 4).
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässigen Anträge nach Art. 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1, 2 EuKoPfVO sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung zu Recht zurückgewiesen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan und feststellbar (zum Beweismaß vgl. MünchKomm.-Hilbig-Lugani, ZPO, 5. Aufl. 2017, EuKoPfVO Art. 7 Rn. 5), dass i.S.v. Art. 7 EuKoPfVO eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Voll...