Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 26.09.1985; Aktenzeichen 9 T 502/85) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 11 VI 405/84) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – für das Verfahren der ersten Beschwerde wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Halbgeschwister der Erblasserin. Die Erblasserin wohnte im … in dem sie als Patientin behandelt wurde und zugleich als Angestellte bei der Wäscheausgabe im hauseigenen Hallenbad beschäftigt war. Dieses Hallenbad wurde auch von den körperbehinderten Schülern einer nahegelegenen Schule besucht, die in der Trägerschaft des Beteiligten zu 3) steht.
Im Verfahren … eröffnete das Amtsgericht ein handschriftliches Testament der Erblasserin, das folgenden Wortlaut hat:
„Mein Testament.
Das ganze Vermögen vermache ich …
… den 14.6.1980”
Dieses Schriftstück wurde von der Mutter der Beteiligten zu 1) und 2) bei der Durchsicht persönlicher Hinterlassen Schäften der Erblasserin in einem unverschlossenen Umschlag mit der Aufschrift
„Mein Testament
…” aufgefunden.
Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten handelt es sich bei der im Testament erwähnten Sonderschule in Schüren um die in der Trägerschaft des Beteiligten zu 3) stehende Schule in der Nähe des ….
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 3), ihm einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden.
Mit seiner weiteren Beschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3) weiterhin die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben der Erblasserin ausweisen soll. Im Gegensatz zu Amts- und Landgericht hält er das handschriftliche Testament mit Rücksicht auf die Unterschrift auf dem Umschlag für formgültig.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist wirksam eingelegt (§ 29 Abs. 1 S. 3 FGG) und auch sonst zulässig; die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt bereits aus der Zurückweisung seiner ersten Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., Rn. 10 zu § 27). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das von der Erblasserin errichtete Testament nicht den Formerfordernissen des § 2217 Abs. 1 BGB genügt, weil die Erblasserin es nicht eigenhändig unterschrieben hat. Die erforderliche Unterschrift kann weder in der Anführung des Namens … im Text des Testamentes noch in der auf dem unverschlossenen Umschlag befindlichen Unterschrift gesehen werden.
Das Gesetz erfordert in § 2247 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift des Erblassers aus einem dreifachen Grund: Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sie soll sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks als seinen letzten Willen verdeutlichen, und sie soll den Abschluß der Verfügung kennzeichnen. In allen diesen Belangen dient das Unterschriftserfordernis der Gewährleistung eines unerläßlichen Mindestmaßes von Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang hat allein das Kammergericht (DNotZ 1941, 222 ff.) die Selbstbezeichnung eines Erblassers im einleitenden Text seiner letztwilligen Verfügung als ausreichende Unterschrift angesehen. Der Senat vermag sich dem in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. zum Beispiel BayObLG 1968, 311 ff., 1979, 203 ff. und neuestens in FamRZ 1985, 1286; Burkart in Münchner Kommentar, BGB, Rn. 28 zu § 2247) nicht anzuschließen. Der Begriff der Unterschrift würde in nicht mehr hinnnehmbarem Maße verwässert, dem zu fordernden Mindestmaß nicht mehr Genüge getan, wenn man eine bloße Namensbezeichnung im einleitenden Text selbst einer kurzen Verfügung als Unterschrift mit Bestätigungs- und Abschlußfunktion anerkennen wollte.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, daß auch die Unterzeichnung des unverschlossenen Umschlags nicht als eine das darin befindliche handschriftliche Testament deckende Unterschrift gewertet werden kann. Zwar fordert die Abschlußfunktion der Unterschrift nicht in jedem Falle, daß sie sich am Ende und unterhalb des gesamten Testamentstextes befindet. Ist dort etwa kein Platz mehr vorhanden, so mag es ausreichen, wenn sie zum Beispiel an den Rand des Textes gesetzt wird. Auch hat sich die Rechtsprechung verschiedentlich damit befaßt, ob die Unterzeichnung auf einem Umschlag diese Funktion noch wahrt. Im Einzelfall handelt es sich dabei um eine Tatfrage (BGH BWNotZ 1961, 230), die unterschiedlich beantwortet worden ist. So haben das Reichsgericht (RGZ 61, 7 und RGZ 110, 166), die Oberlandesgerichte Neustadt (MDR 1962, 133 f) und Düsseldorf (NJW 19...