Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 28.01.2016; Aktenzeichen 126 F 7391/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 28.01.2016, Az.: 126 F 7391/15, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz bewilligt.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Ihm war Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und er bedürftig im Sinne des § 114 I ZPO ist.
Der Antragsteller hat als minderjähriges Kind einen Anspruch auf Unterhalt gem. §§ 1601, 1603 BGB gegen den Antragsgegner. Dieser ist als Vater des Antragstellers zur Sicherung von dessen Lebensunterhalt verpflichtet und hat hierzu überobligatorische Anstrengungen zu unternehmen.
Zum einen ist der Akte nicht zu entnehmen, dass eine Nebentätigkeit für den Antragsteller tatsächlich ausgeschlossen ist. Dafür sind nähere Darlegungen erforderlich, die im Rahmen des Hauptverfahrens zu überprüfen sein dürften. Der Antragsgegner hat studiert und dürfte mit dem Erlernen der Führerscheintheorie jedenfalls nicht intellektuell überfordert sein.
Es ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob nicht die Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die nach den Angaben des Antragsgegners im April 2016 abgeschlossen sein soll, schon hinreicht, um ein den Mindestunterhalt des Antragstellers sichernde Einkommen zu erzielen. Aus dem Akteninhalt erschließt sich jedenfalls nicht, dass die Fahrlehrerausbildung zwingend dem Erwerb der Führerscheine folgt. Vielmehr entsteht hier der Eindruck, dass es sich bei der Fahrlehrerausbildung um eine weitere und zusätzliche Qualifikation handelt.
Hinzu kommt - wie der Antragsteller zu Recht anführt - die Frage, ob bei einem 28 Jahre alten Studienabbrecher noch davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der jetzt in Angriff genommenen Maßnahme um eine Erstausbildung handelt mit dem Privileg des Vorrangs vor dem Mindestunterhalt für das minderjährige Kind. Auch hier wird im Rahmen des Hauptverfahrens der bisherige Berufs- bzw. Ausbildungsweg des Antragsgegners genauer zu prüfen sein. Auch der BGH verlangt in der vom AG zitierten Entscheidung (Beschluss vom 04.05.2011, NJW 2011, S. 1874 ff.) insoweit eine Einzelfallprüfung und führt aus:
"Gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muss sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auf seine Erwerbsfähigkeit verweisen lassen. Eine Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte kommt in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 495 ff.). Dabei tritt das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf unter Berücksichtigung eines zumutbaren Ortswechsels eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Anders kann es hingegen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (Senatsurteil vom 15.12.1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372 Rn. 19). Insoweit sind allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 9679926 |
FuR 2017, 218 |