Leitsatz (amtlich)
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 14 Ns 49/08) |
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Angeklagten durch Strafbefehl vom 14. März 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 18,00 EUR verhängt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Nachdem er in der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht Herford seinen Einspruch durch Urteil vom 26. Juni 2007 verworfen. Auf seinen mit Schriftsatz vom 22. Juli 2007 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 20. November 2007 die Wiedereinsetzung gegen das Verwerfungsurteil gewährt worden. In der Hauptverhandlung am 28. Februar 2008 hat das Amtsgericht Herford den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 22. November 2006 (5 Cs 24 Js 997/06 - 492/06) zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 11,00 EUR verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verzog der Angeklagte im September 2005 nach Spanien, mietete dort eine Wohnung zunächst für sechs Monate an, meldete sich in Spanien ordnungsgemäß an und tauschte am 17. November 2005 seine deutsche Fahrerlaubnis in eine spanische um.
Mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2005 entzog der Kreis N2 dem Angeklagten gemäß § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis, weil er einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen war; der Angeklagte hatte aufgrund des Eintrags von 17 Punkten im Verkehrszentralregister an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen und war dieser Anordnung nicht nachgekommen.
Gleichzeitig wurde für diese Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet verbunden mit dem Hinweis, dass ein Widerspruch gegen diese Ordnungsverfügung ihre Vollziehbarkeit nicht hemmt und der Angeklagte sich strafbar macht, wenn er nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt, für deren Führen eine Erlaubnis erforderlich ist.
Da der Angeklagte nach Spanien verzogen war und seine Anschrift der Behörde nicht bekannt war, konnte die Ordnungsverfügung nicht an ihn zugestellt werden, sondern es erfolgte eine öffentliche Zustellung.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen erfuhr der Angeklagte anlässlich eines Verkehrsunfalls am 6. März 2006 in N, dass ihm durch die Straßenverkehrsbehörde in N2 die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Mit einem am 17. März 2006 bei dem Kreis N2 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte "Einspruch" gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Daraufhin teilte ihm der Kreis N2 mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass sein Widerspruch verfristet sei. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist wurde mit Bescheid des Kreises N2 vom 6. April 2006 abgelehnt. Der Angeklagte wurde ferner darauf hingewiesen, dass es für die zuständigen deutschen Behörden möglich sei, eine spanische Fahrerlaubnis zu entziehen, was nach § 3 Abs. 2 StVG zur Folge habe, dass das Recht, mit der spanischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, erlösche. Er dürfe daher mit seiner Fahrerlaubnis in Spanien fahren, während er in Deutschland keine Fahrzeuge mehr führen dürfe.
Die Bezirksregierung E wies mit Bescheid vom 27. April 2006 den Widerspruch des Angeklagten gegen die Verfügung des Kreises N2 vom 1. Dezember 2005 zurück, weil er verspätet erhoben und deshalb unzulässig sei. Die Anfechtungsklage des Angeklagten vom 18. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Minden wurde zwischenzeitlich rechtkräftig abgewiesen.
Zum Tatgeschehen hat die Kammer ausgeführt, dass der Angeklagte am 8. August 2006 in I gegen 12.35 Uhr mit dem PKW Golf, amtliches Kennzeichen ####, u.a. die I-Straße befuhr, obwohl er wusste, dass ihm vom Kreis N2 die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG für schuldig befunden. Die Annahme des Angeklagten, er dürfe aufgrund seines spanischen Führerscheins gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland einen PKW führen, weil die deutschen Behörden nach EU-Recht seine spanische Fahrerlaubnis nicht entziehen könnt...