Leitsatz (amtlich)

Bei einer nach der Mustersatzung gegründeten GmbH kann die Anmeldung der konkreten Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers nicht mit dem Zusatz verbunden werden, dieser sei einzelvertretungsberechtigt.

 

Normenkette

GmbHG § 2 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Beschluss vom 26.07.2010; Aktenzeichen 8 T 7/09)

AG Lemgo (Aktenzeichen 6 AR 78/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte gründete durch notarielle Urkunde vom 11.2.2009 (UR-Nr. 155/2009 des Notars S) die im Rubrum bezeichnete Gesellschaft nach dem Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) und bestellte sich dabei selbst zum Geschäftsführer. Mit unterschriftsbeglaubigtem Schreiben vom 11.2.2009 (UR-Nr. 156/2009 des Notars S) meldete er die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben zur Vertretungsregelung:

"Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Ich bin einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit".

Mit Zwischenverfügung vom 30.3.2009 beanstandete das AG - soweit im Verfahren der weiteren Beschwerde noch von Bedeutung - u.a. die Anmeldung der Einzelvertretungsberechtigung des Geschäftsführers, da sich diese nicht aus dem Musterprotokoll ergebe (Ziff. 3. der Zwischenverfügung). Mit Verfügung vom 25.9.2009 stellte das AG klar, dass sich diese Beanstandung in der Zwischenverfügung nur auf die konkrete Vertretungsregelung in der Anmeldung bezogen habe.

Gegen die Zwischenverfügung vom 30.3.2009 hat der Beteiligte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.8.2009 Beschwerde eingelegt. Die Kammer für Handelssachen des LG Detmold hat die Beschwerde durch Beschluss vom 26.7.2010 zurückgewiesen, dabei aber in den Entscheidungsgründen sinngemäß ausgeführt, dass die in den Ziff. 1. und 2. der Zwischenverfügung vom 30.3.2009 genannten Eintragungshindernisse beseitigt sein dürften und dass auch die angemeldete allgemeine Vertretungsregelung nicht zu beanstanden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit seiner weiteren Beschwerde, soweit das LG (mit der in dem Beschluss auf S. 3 unter Buchstabe b) gegebenen Begründung) die amtsgerichtliche Zwischenverfügung zu Ziff. 3. - also die Beanstandung der angemeldeten konkreten Vertretungsregelung - bestätigt hat.

II. Die nach den §§ 27, 29 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Es ist zweifelhaft, ob der Beteiligte überhaupt befugt war, die Erstbeschwerde im eigenen Namen statt im Namen der Gesellschaft einzulegen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das LG die Beschwerde gegen die Beanstandung zu Ziff. 3. der Zwischenverfügung vom 30.3.2009, die allein noch Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist, auch in der Sache rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.

Die angemeldete konkrete Vertretungsregelung ist im vorliegenden Fall nicht eintragungsfähig, soweit sich der Beteiligte als "einzelvertretungsberechtigt" bezeichnet.

Die weitere Beschwerde unterscheidet insoweit nicht hinreichend zwischen der allgemeinen/abstrakten und der besonderen/konkreten Vertretungsbefugnis. Nach den §§ 8 Abs. 4 Nr. 2, 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in der Anmeldung anzugeben und in das Handelsregister einzutragen. Dabei ist die für die Geschäftsführer generell bestehende Vertretungsbefugnis (allgemeine bzw. abstrakte Vertretungsregelung) anzugeben; soweit die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung bestimmt ist - und nur dann -, muss diese spezielle Befugnis (besondere bzw. konkrete Vertretungsregelung) zusätzlich angegeben werden (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 948 f., 987 f.; OLG Hamm FGPrax 2010, 44 = NZG 2009, 1431 ff. = Rpfleger 2010, 144 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 400; OLG Stuttgart FGPrax 2009, 182 f. = NZG 2009, 754 f.; OLG Bremen NJW 2010, 542).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Gründung der Gesellschaft im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des Musterprotokolls (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG). Die Regelung in Ziff. 4. Satz 2 des Musterprotokolls ("Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit") stellt eine konkrete Vertretungsregelung für den im Rahmen der Gründung bestellten, namentlich benannten Geschäftsführer dar; demgegenüber enthält das Musterprotokoll keine allgemeine/abstrakte Vertret...

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