Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums
Leitsatz (amtlich)
In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteresse des Klägers maßgebend ist.
Normenkette
WEG § 12; GKG § 49a
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 15.01.2015; Aktenzeichen 9 T 625/14) |
AG Soest (Aktenzeichen 13 C 143/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des AG vom 2.12.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Ausgangsverfahren beantragte der zu 1) beteiligte Kläger, den Beschluss der beklagten Wohnungseigentümer vom 7.3.2014 aufzuheben, in dem sie ihm die aufgrund der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums versagt haben, und die Beklagten zur Zustimmung der beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums zu verurteilen.
Das AG wies die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 kostenpflichtig ab und setzte den Streitwert auf 6.600 EUR (das sind 20 % des Kaufpreises) fest. Auf die - im eigenen Namen und aus eigenem Recht eingelegte - Beschwerde der zu 2) beteiligten Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 18.11.2014 setzte das AG den Streitwert anderweitig auf 33.000 EUR fest. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7.12.2014 Beschwerde ein. Das AG half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2014 nicht ab und legte sie dem LG zur Entscheidung vor.
Nachdem der Einzelrichter des LG das Beschwerdeverfahren auf die Kammer übertragen hatte, änderte die Beschwerdekammer die Entscheidung des AG ab und setzte den Streitwert wieder auf 6.600 EUR fest. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 17.2.2015, der das LG nicht abhalf.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 68 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, über sie hat das OLG und nicht der BGH zu entscheiden, da gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
In der Sache ist die Beschwerde begründet, der Streitwert ist in Höhe des Kaufpreises von 33.000 EUR festzusetzen.
In Wohnungseigentumssachen ist bei der Streitwertbemessung § 49a GKG einschlägig. Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, nach § 49a S. 2 und 3 GKG darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten, in keinem Fall darf er den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Das Interesse des Klägers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis, den er nur erlangen kann, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Hierzu ist er auf die Veräußerungszustimmung angewiesen, so dass er den ablehnenden Beschluss angegriffen und die Verpflichtung zur Zustimmung beantragt hat. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass maßgebend das Einzelinteresse des Klägers ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 7.5.2014 - 32 W 681/14).
Die vom LG für die gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen des OLG Celle (NZM 2011, 814), des BayObLG (BayObLGZ 1990, 24 = WuM 1990, 165) und KG (ZMR 1990, 68) hier nicht verwertet werden; denn sie stützen sich entweder auf § 30 KostO, der von "freiem Ermessen" spricht, oder auf § 48 WEG, und beziehen sich damit auf die Zeit, als das WEG noch Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit war. Diese Vorschriften sind auf seit dem 1.7.2007 eingeleitete Zivilprozesse nach §§ 43 ff. WEG nicht mehr anwendbar.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 8169835 |
ZfIR 2015, 584 |
AGS 2015, 577 |
NJW-Spezial 2015, 355 |
IWR 2015, 50 |