Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung

 

Tenor

  • 1.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit durch ihn die durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 angeordnete Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.08.2003 (KLs - 106 Js 126/02 14 (XI) H 4/02) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zur Bewährung widerrufen worden ist.

  • 2.

    Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Widerrufes der durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2007 angeordneten Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Strafrestes der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.11.1996 (61 Ls - 32 Js 116/96 - 105/96) verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung begehrt wird.

  • 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte; jedoch wird die Verfahrensgebühr um 85 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten. Im Übrigen trägt der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst.

 

Gründe

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.11.1996 (61 Ls 32 Js 116/96 - 105/96 - ) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (im Folgenden Verurteilung zu 1) sowie durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.08.2003 (KLs 106 Js 126/02 14 (XI) H 4/02) wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (im Folgenden: Verurteilung zu 2) verurteilt worden. Mit Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beim Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 12.10.2007, rechtskräftig seit dem 26.10.2007, wurde die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste aus den beiden vorgenannten Verurteilungen nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 11.08.2009 wurde die Bewährungszeit in beiden Verfahren um jeweils ein Jahr bis zum 25.10.2011 verlängert, da der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig und durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.09.2009 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in beiden Verfahren die gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen hatte. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16.06.2010 wegen Verstoßes gegen das Betäubungs- und Waffengesetz sowie wegen Diebstahls (Tatzeit der letzten Tat: 08.03.2010) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die aus der Verurteilung zu 1 noch offenstehende Rest-Jugendstrafe von 81 Tagen wurde nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sowie dem Widerruf einer zwischenzeitlich gewährten Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bis zum 04.09.2011 vollständig verbüßt.

Die Vollstreckung der Reststrafe aus der Verurteilung zu 2 wurde durch die Staatsanwaltschaft Dortmund am 9.11.2012 mit einem entsprechenden Aufnahme- ersuchen an die Justizvollzugsanstalt Dortmund, in der sich der Verurteilte damals bereits in Strafhaft in anderer Sache befand, eingeleitet. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.11.2012 wurde der Antrag des Verurteilten auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG für dieses Verfahren sowie für die Verfahren 106 Js 68/12 und 106 Js 289/11 der Staatsanwaltschaft Dortmund abgelehnt, weil die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens zu 2 sei, nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden und die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe daher nicht zurückstellungsfähig sei. Der Verurteilte teilte daraufhin der Staatsanwaltschaft Dortmund in dem Verfahren zu 2 mit, die Bewährungszeit in diesem Verfahren sei nur bis zum 25.10.2010 gelaufen. Eine Verlängerung dieser Bewährungszeit sei ihm nicht bekannt. Er sei von einem Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit ausgegangen. Nach dem 25.10.2010 sei in anderen Strafverfahren für den Zeitraum vom 10.02.2011 bis 05.05.2011 und, nachdem er vom 22.05.2011 bis zum 24.10.2011 wieder in der Justizvollzugsanstalt Dortmund inhaftiert gewesen sei, für den Zeitraum ab dem 24.10.2011 die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt worden, ohne dass die Vollstreckung einer vermeintlich nicht zurückstellungsfähigen Strafe in einer anderen Sache nach einem angeblich erfolgten Widerruf der Strafaussetzung ein Hindernis dargestellt habe. Mit weiterem Schreiben vom 28.12.2012 an die Staatsanwaltschaft Dortmund führte ...

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