Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßregelvollzug. Gewährung eines Einzelzimmers. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Maßregelvollzug besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Untergebrachten auf die Gewährung eines Einzelzimmers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 2354/04 -; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2004 - 1 Ws 652/03 -, jew. zit. n. juris) und steht der Vollzugsanstalt bei der Entscheidung, welcher Untergebrachte ein Einzelzimmer erhält, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu (vgl. Senat, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.09.2008 - 2 Ws 416/08 -, OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2004 - 1 Ws 102/04 (StrVollz) -, OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.2000 - 3 Ws 596/00 -, jew. zit. n. juris). Es besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen bezüglich des Maßregelvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen abzuweichen.
2. Hinsichtlich eines bereits langjährig im Maßregelvollzug untergebrachten Betroffenen, für den keine therapie- und sicherheitsrelevanten Gründe gegen eine Einzelzimmerunterbringung sprechen, ist als einer der Gesichtspunkte, den die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat, neben einzelfallbezogenen Gesichtspunkten und dem Gleichheitsgrundsatz insbesondere auch die Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung in Ansatz zu bringen und im Rahmen der Ermessensausübung erkennbar und besonders sorgfältig mit den übrigen relevanten Aspekten abzuwägen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.).
Normenkette
StVollzG § 115 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Paderborn (Entscheidung vom 21.01.2019; Aktenzeichen 13 StVK 26/18) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21.02.2019 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 21.01.2019 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.05.2019 durch nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen sowie des Betroffenen einstimmig beschlossen:
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss das Antragsbegehren des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bei einer klinikinternen Verlegung auf die Stationen 31.1. oder 32.1. ein Einzelzimmer zuzuweisen, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. In diesem Umfang werden der angefochtene Beschluss (insofern mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes) und die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners aufgehoben. Insofern wird die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der Betroffene, der am 16.03.1999 wegen 19 schwerwiegender Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und gemäß § 63 StGB zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt wurde, befindet sich seit dem 19.06.1999 im Maßregelvollzug.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.11.2018 wendet sich der Betroffene gegen die ihm nach eigener Darstellung am 31.10.2018 eröffnete Anordnung des Antragsgegners, dass er von der Station 3.1., auf der er nach eigener Darstellung ein geräumiges Doppelzimmer bewohnt hat, klinikintern auf die Station 31.1. verlegt werden soll, wobei er neben der eigentlichen Verlegungsentscheidung überdies beanstandet, dass ihm bei der Verlegung wiederum ein - überdies kleineres - Doppelzimmer statt eines Einzelzimmers zugewiesen werden soll. Trotz der Zurückweisung eines vom Betroffenen zugleich angebrachten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 02.11.2018 wurde die im Rahmen einer umfassenden und mit der klinikinternen Verlegung zahlreicher Patienten verbundenen Umstrukturierung innerhalb der Klinik weiterhin unter Zuweisung eines Doppelzimmers geplante Verlegung des Betroffenen auch in der Folgezeit noch nicht durchgeführt, insbesondere da für den Betroffenen nach Mitteilung des Antragsgegners während des gerichtlichen Verfahrens sowohl auf der Station 31.1. als auch auf der alternativ in Betracht kommenden Station 32.1. sämtliche Plätze belegt waren.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, da die Ermessenserwägungen der Klinik sowohl hinsichtlich der bevorstehenden Verlegung des Betroffenen als auch bezüglich der beabsichtigten Zuweisung eines Doppelzimmers nicht zu beanstanden seien. Insbesondere bestehe kein rechtlicher Anspruch eines Untergebrachten auf die Zuweisung eines Einzelzimmers, sondern stehe der Vollzugsbehörde insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Diesen habe der Antragsgegner auch nicht unter Berücksichtigung der langen Dauer der ...