Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter teilweiser Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Juni 1995 insoweit abgeändert wird, als der vom Amtsgericht zurückgewiesene Feststellungsantrag als unzulässig verworfen wird.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges.
Er hat die den Beteiligten zu 2) bis 6) in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 6) ist die Verwalterin.
In § 13 Nr. 4 der zum Grundbuchinhalt gewordenen Teilungserklärung ist bestimmt:
Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
In der Eigentümerversammlung vom 03.11.1994 beschloß die Eigentümerversammlung vor Eintritt in die Erörterung der Tagesordnung, die im wesentlichen die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan 1995 und „Verschiedenes” zum Gegenstand hatte, nach dem rechtlichen Hinweis der Verwalterin, daß § 13 Nr. 4 der Teilungserklärung nicht entgegenstehe, mehrheitlich gegen den Antrag des Beteiligten zu 1), daß die Ehefrau des Beteiligten zu 2) und die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 4) an der Versammlung teilnehmen dürften.
Der Beteiligte zu 1) hat mit am 21.11.1994 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.1994 die Teilnahme der Ehefrau des Beteiligten zu 2) und der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 4) an der Eigentümerversammlung beanstandet und beantragt,
- die in der Eigentümer Versammlung vom 03.11.1994 gefaßten Beschlüsse für unwirksam zu erklären;
- festzustellen, daß auch bei zukünftigen Eigentümerversammlungen nur die in § 13 Ziff. 4 Gemeinschaftsordnung vom 27.05.1983 vorgesehenen Personen teilnehmen dürfen, wenn nicht der Wohnungseigentümer, der eine andere Person als Beistand, Berater oder Vertreter teilnehmen lassen will, einen in seiner Person liegenden beachtlichen Grund oder ein im Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit eines Tagesordnungspunktes begründetes berechtigtes Interesse für die Teilnahme dieser Person darlegt.
Die übrigen Beteiligten sind den Anträgen entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 08.06.1995 die Anträge zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 16.11.1995 zurückgewiesen hat.
Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 27.12.1995 zugestellten Beschluß richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.01.1996 beim Amtsgericht am 10.01.1996 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt und hilfsweise beantragt:
Zu Ziff. 1:
Den Beschluß über die Zulassung der Teilnahme der Damen … und … für unwirksam zu erklären;
Zu Ziff. 2:
festzustellen, daß die Beteiligte zu 6) verpflichtet ist, bei zukünftigen Eigentümerversammlungen nur die Teilnahme von Wohnungseigentümern oder – bei Abwesenheit dieser – als Vertreter mit schriftlicher Vollmacht die Teilnahme des Verwalters, des jeweiligen Ehepartners des abwesenden Wohnungseigentümers oder eines anderen Wohnungseigentümers zuzulassen, wenn nicht der Wohnungseigentümer, der eine andere Person als Beistand, Berater oder Vertreter teilnehmen lassen will, einen in seiner Person liegenden beachtlichen Grund oder ein im Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit eines Tagesordnungspunktes begründetes berechtigtes Interesse für die Teilnahme dieser Person darlegt.
Er macht geltend, durch das rechtswidrige Verhalten der Beteiligten zu 2) bis 5) und der Verwalterin sei in der Versammlung eine Mißstimmung entstanden, die eine offene Aussprache behindert habe. Er beanstandet, daß der Beschluß über die Teilnahme der Ehefrau des Beteiligten zu 2) und der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 4) nicht als Beschlußgegenstand in der Einberufung zur Versammlung bezeichnet worden sei. Hinsichtlich des Feststellungsantrages meint er, dieser sei gegen den Verwalter gerichtet gewesen und betreffe das Rechtsverhältnis, das sich aus dem zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern bestehenden Verwaltervertrag ergebe.
Die übrigen Beteiligten haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet...