Leitsatz (amtlich)
§§ 68 b StPO, 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 ff. BRAGO
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes (§ 68 b StPO) richtet sich nach §§ 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 ff. BRAGO.
Tenor
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der dem beigeordneten Zeugenbeistand Rechtsanwalt D. aus M. aus der Landeskasse zu erstattende Betrag auf 733, 12 DM (siebenhundertdreiunddreißig 12/100 Deutsche Mark) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Auf seinen Antrag vom 12. November 1998 (Bd. II Bl. 302 f. ) ist Rechtsanwalt D. dem Zeugen G. durch die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 19. November 1998 und 1. Dezember 1998 als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO unter Gewährung von Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden (Bd. II Bl. 305, 408). Durch Beschluß vom 3. Februar 1999 ist Rechtsanwalt D. als Zeugenbeistand entpflichtet worden (Bd. III Bl. 551). In seiner Eigenschaft als beigeordneter Zeugenbeistand hat Rechtsanwalt D. den Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 1999 (Bd. II B1. 475 ff. , 476) und bis zu seiner Entpflichtung auch den Termin am 3. Februar 1999 (Bd. III B1. 548 ff. , 550) wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 26. April 1999 hatte Rechtsanwalt D. die Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung in Höhe von zusammen 895, 52 DM gemäß § 98 Abs. 1 BRAGO beantragt. Durch Beschluss vom 26. Mai 1999 ist die Vergütung auf 825, 92 DM festgesetzt worden (Bd. III Bl. 850). Abgesetzt wurde ein Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BRAGO in Höhe von 60, 00 DM nebst anteiliger Umsatzsteuer (s. Bd. III Bl. 858 R). Rechtsanwalt D. hat den von ihm bei der Antragstellung verwendeten Vordruck insoweit mißverständlich ausgefüllt, als er als Gebühr für seine Tätigkeit einen einheitlichen Betrag von 600, 00 DM beantragt hatte. Es war somit nicht ohne weiteres klar zu erkennen, ob er die Erstattung einer Gebühr beantragt hat, oder ob 600, 00 DM die Summe zweier Gebühren darstellt. Der Urkundsbeamte und der Bezirksrevisor sind erkennbar davon ausgegangen, daß es sich um eine Gebühr für den 3. Februar 1999 handelt (vgl. Bd. II B1. 858 R, Bd. III Bl. 202 f. ) - entsprechend der Gebühr, die der Pflichtverteidiger eines inhaftierten Angeklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 3, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verlangen kann. Die Tatsache, daß der Zeugenbeistand die Erstattung zweier Abwesenheitsgelder (2 x 60, 00 DM) beantragt hat, läßt jedoch die für ihn günstigere Vermutung zu, er habe zwei Gebühren - für den 14. Januar 1999 und 3. Februar 1999 - in Höhe von je 300, 00 DM angesetzt. Der festsetzende Urkundsbeamte und seine Kollegin sind dagegen davon ausgegangen, Rechtsanwalt D. habe das zweite Abwesenheitsgeld für den Termin am 17. Februar 1999, an dem er selbst als Zeuge teilgenommen hatte (Bd. III B1. 589 ff. ), angesetzt (vgl. Bd. III Bl. 858 R, Bd. IV Bl. 208). Diesen Irrtum hätte Rechtsanwalt D. durch die Angabe von Terminsdaten im Antrag oder im Schreiben 22. Juni 1999 (Bd. IV Bl. 207) vermeiden bzw. aufklären können.
Gegen die Entscheidung über die Erstattung aus der Landeskasse vom 26. Mai 1999 hatte der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 2. Februar 2000 Erinnerung gemäß § 98 Abs. 2 BRAGO eingelegt mit dem Antrag, die Vergütung auf 303, 92 DM festzusetzen (Bd. IV Bl. 202 f. ). Durch den nunmehr angefochtenen Beschluß vom 23. März 2000 ist die Vergütung entsprechend der Erinnerung des Bezirksrevisors auf 303, 92 DM festgesetzt worden.
II.
Die gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat in der Sache wie folgt Stellung genommen:
"Der durch das sogenannte "Zeugenschutzgesetz" vom 30. 04. 1998 neu in die StPO eingefügte § 68 b StPO stellt nunmehr klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Zeugen ein anwaltlicher Beistand auf Kosten der Staatskasse beigeordnet werden kann. Diese Bestimmung enthält keine grundsätzliche (Neu-) Regelung des Zeugenbeistandes, sondern stellt nur einen zuvor durch die Rechtsprechung bereits bestätigten grundsätzlichen Anspruch des Zeugen, bei seiner Vernehmung einen Rechtsbeistand hinzuziehen zu dürfen, insoweit sicher, als der Staat in bestimmten Ausnahmefällen auch einem mittellosen oder besonders schutzbedürftigen Zeugen diesen Anspruch auf Staatskosten zu ermöglichen hat. Dies war früher strittig (vgl. Meyer, JurBüro 2000, 69 Abschnitt 2. 1 m. w. N. ).
Die dem beigeordneten Zeugenbeistand aus der Staatskasse zustehende Vergütung ist meines Erachtens auch nach der Einfügung des § 68 b StPO gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die von Meyer vertretene Auffassung (a. a. O. , Abschnitt 2. 2), es sei jetzt gesetzlich klargestellt, dass sich die Vergütung des bei geordneten Zeugenbeistandes nach §§ 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 91 Nr. 2 BRAGO richte, vermag ich nicht zu teilen. Der Zeugenbeistand ist in der Vorschrift des § 102 BRAGO nicht...