Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 5/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) mit der Bezeichnung Basisrente Classic, Vertragsnummer N01 (nachfolgend: Rentenversicherung) genommen. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aufgrund Widerrufs und Schadensersatz.

Nach vorangegangenem Telefonkontakt mit der Beklagten, der Inhalt des Besprochenen ist zwischen den Parteien streitig, beantragte die Klägerin unter dem 07.12.2009 die vorgenannte Rentenversicherung (Bl. 8 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz). Mit ihrer Unterschrift quittierte die Klägerin auch die Produktinformation, die Verbraucherinformationen, die Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen, die Modellrechnungen sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Die "Verbraucherinformation zum Angebot Rentenversicherung" enthält auf S. 2 unter der (fett gedruckten) Überschrift "Widerruf" die folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 101 eGA-I):

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

A. AG, W.-straße ×, × N. Fax: Fax01, E-Mail: E-Mail01

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; wir verzichten jedoch darauf. Einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Mit Schreiben vom 14.12.2009 bestätigte die Beklagte unter Beifügung des Versicherungsscheins vom gleichen Tag den Eingang des Antrags, bot der Klägerin den Abschluss der Rentenversicherung an und führte dabei aus (Bl. 9 eGA-I):

"Damit der Vertrag gültig wird, benötigen wir innerhalb der nächsten sechs Wochen die beiliegende Einverständniserklärung unterschrieben zurück. Mit Eingang der Einverständniserklärung bei uns beginnt die Frist, innerhalb derer Sie den Vertrag widerrufen können. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein."

Der Versicherungsschein enthielt auf S. 2 eine Widerrufsbelehrung, die mit der oben dargestellten wortlautidentisch ist (Bl. 104 eGA-I). Auf S. 3 des Versicherungsscheins heißt es weiter (Bl. 105 eGA-I):

"Hinweis zur Basisrente

Diese Versicherung ist nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine nachträgliche Änderung dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen."

Auf die von der Klägerin übersandten Einverständniserklärung vom 16.12.2009 (Bl. 113 eGA-I) bedankte sich die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2009 - ohne Mitteilung des Eingangsdatums - für die Übermittlung und erklärte, dass damit die Versicherung abgeschlossen sei (Bl. 10 eGA-I).

Mit Schreiben vom 08.10.2010 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass zur Umstellung auf staatlich zertifizierte Bedingungen und zum Erhalt der steuerlichen Vorteile das Einverständnis der Klägerin erforderlich sei (Bl. 114 eGA-I). Dieses Einverständnis erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2010 (Bl. 116 eGA-I). Unter dem 29.11.2012 und dem 11.12.2013 beantragte und leistete die Klägerin des Weiteren Zuzahlungen über 2.000 EUR und 3.000 EUR (Bl. 117 ff. eGA-I).

Mit Schreiben vom 14.10.2021 erklärte die Kl...

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