Verfahrensgang
LG Duisburg (Vorlegungsbeschluss vom 04.05.1982; Aktenzeichen 7 S 481/81) |
AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 9 C 84/81) |
Tenor
Ist eine Sozialwohnung an einen Nichtberechtigten i.S. des Wohnungsbindungsgesetzes vermietet worden, ohne daß ein konkreter Anhalt für die Annahme besteht, der Vermieter habe bei Vertragsabschluß die fehlende Berechtigung des Mieters gekannt, so besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung dieses Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. I BGB), wenn später die zuständige Behörde die Kündigung verlangt und dem Vermieter andernfalls erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile wegen Verstoßes gegen das Wohnungsbindungsgesetz androht.
Tatbestand
I.
Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Räumung einer Wohnung zugrunde. Die Klägerin betreibt die Verwaltung von Wohnungen, die im Bundesvermögen stehen und ausschließlich für Bedienstete öffentlicher Verwaltungen pur Verfügung zu halten sind. Der Beklagte ist Bediensteter der …. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 26.4.1979 vermietete die Klägerin an den Beklagten mit Wirkung vom 1.5.1979 eine 54 qm große Wohnung im Hause …, zu einem monatlichen Mietzins von 185,– DM. Die Wohnung ist mit öffentlichen rütteln finanziert worden und unterliegt der Bindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Der Beklagte ist aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht wohnberechtigt im Sinne von § 5 Wohnungsbindungsgesetz. Die Klägerin überließ die Wohnung dem Beklagten zum Gebrauch, ohne von ihm den Nachweis einer Wohnberechtigung gefordert zu haben. Mit Bescheid vom 8.12.1980 teile die insoweit zuständige Stadt … der Klägerin mit, daß der Antrag des Beklagten auf nachträgliche Erteilung des Wohnberechtigungsscheins abgelehnt worden sei; die vom Beklagten genutzte Wohnung werde dringend zur Unterbringung berechtigter Wohnungssuchender benötigt; die Stadt … wies darauf hin, gemäß § 25 WoBindG könnten wegen der Überlassung an den nichtberechtigten Mieter darlehnsrechtliche Maßnahmen gegen die Klägerin eingeleitet werden, es könne ferner wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 WoBindG ein Bußgeld festgesetzt werden; die Klägerin wurde schließlich in dem bezeichneten Schreiben aufgefordert, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zu dem nach dem Mietvertrag nächstzulässigen Termin zu kündigen und, soweit erforderlich, Räumungsklage zu erheben. Mit Schreiben vom 16.12.1980 an den Beklagten kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Hinweis auf § 4 Abs. 8 WoBindG zum 31.3.1981. Der Beklagte ist dem Räumungsverlangen bisher nicht nachgekommen.
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem der Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat, verteidigt es die Klägerin vor dem Landgericht. Sie macht u.a. geltend, ihr habe wegen der Fehlbesetzung der Wohnung gemäß § 564 b Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse daran zugestanden, das Mietverhältnis zu kündigen. Dieser Ansicht tritt der Beklagte vor dem Berufungsgericht entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Landgericht hat lern Senat gemäß Beschluß vom 20.4.1982 die folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid gemäß § 1 des Gesetzes zur Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1980 vorgelegt:
Begründet die Vermietung einer Sozialwohnung an einen Nicht berechtigten im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ein berechtigtes Vermieterinteresse an der Kündigung gemäß § 564 b Abs. 1 BGB, wenn die zuständige Behörde die Kündigung verlangt und dem Vermieter anderenfalls erhebliche Nachteile drohen und im übrigen kein konkreter Anhalt für die Annahme besteht, daß der Vermieter bei Vertragsabschluß die Nichtberechtigung des Mieters kannte?
III.
Die Vorlage ist gemäß Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG zulässig.
Die Vorlagefrage ist, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu bescheiden. § 564 b Abs. 1; BGS berechtigt den Vermieter, das Mißverhältnis in den durch die Formel dieses Senatsbeschlusses gekennzeichneten Fällen zu kündigen.
1.
Die Vorlagefrage ist in den vom Landgericht zu entscheidenden Fall voraussichtlich entscheidungserheblich. Denn der Mietvertrag der Parteien ist entgegen Weimar (WuM 73, 141) nicht etwa wegen Verstoßes gegen § 4 WoBindG unwirksam (was eine Kündigung und damit den vorliegenden Streit um deren Berechtigung entbehrlich machen würde). Nach Auffassung des Senats ist nämlich in dieser Vorschrift kein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB formuliert (vgl. Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender § 4 WoBindG, 3; Sternel, Mietrecht 2. Aufl., Rz. IV, 378; Borgmann-Schade-Schubart, Soziales Miet- und Wohnrecht, § 4 WoBindG III, 4); der Wortlaut des § 4 Abs. 2 WoBindG, der sich auf das Überlassen der Wohnung und nicht auf den Abschluß des Mietvertrages bezieht, ferner der Wortlaut des § 4 Abs. 8 WoBindG, weicher besagt, der Verfügungsberechtigte habe bei Nutzung der Wohnung durch einen Nichtberechtigten im Sinne de...