Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag des Beteiligten zu 1) vom 26. Juni 1988
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 12.01.1989; Aktenzeichen 9 T 717/88) |
Tenor
I.
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben, ausgenommen die jeweilige Wertfestsetzung.
II.
1)
Auf die – erste – Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 15. September 1988 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspflegers – vom 4. Juli 1988 aufgehoben.
2 a)
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, im Teileigentumsgrundbuch von … Blatt … eine Zwangshypothek, wie beantragt, einzutragen.
2 b)
Hinsichtlich der Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken in den Teileigentumsgrundbüchern von … Bl. … und … wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2) ist in den drei eingangs bezeichneten Teileigentumsgrundbüchern als Inhaberin der dort verzeichneten Teileigentumsrechte eingetragen. Die Teileigentumsrechte bestehen nach den Eintragungen jeweils aus einem bestimmten Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage, und zwar an der Garage GA … (Blatt …), GA … (Blatt …) bzw. GA … (Blatt …).
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1988 hat der Beteiligte zu 1) unter Vorlage eines vollstreckbaren Titels (Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 1986 – 3 O 154/84 –) nebst Zustellungsnachweis beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Dortmund beantragt,
„eine Zwangshypothek auf den Miteigentumsanteilen des Schuldners an dem Grundstück in …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … und …, einzutragen,
und zwar 1.500,– DM der festgesetzten Kosten zzgl. 4 % Zinsen seit dem 18.6.1985 auf dem Grundstück Blatt …, 1.500,– DM der festgesetzten Kosten zzgl. 4 % Zinsen seit dem 18.6.1985 auf dem Grundstück Blatt … und für die restliche Forderung der festgesetzten Kosten in Höhe von 1.216,86 DM und die Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 137,21 DM auf dem Grundstück Blatt …”
Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – durch Beschluß vom 4. Juli 1988 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Grundbücher von … Blatt … und …, in denen die zu belastenden Garagen eingetragen seien, seien im Jahre 1976 als Teileigentumsgrundbücher für zu erstellende Garagen angelegt worden. Diese Garagen seien nicht errichtet worden, „stattdessen” sei eine Tiefgarage gebaut worden. Diese abweichende Bauausführung habe zur Folge, daß insoweit kein Sondereigentum entstanden sei. Die abweichend errichtete Tiefgarage bleibe Gemeinschaftseigentum sämtlicher Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels gegen die Firma … sei daher ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 15. September 1988 Erinnerung eingelegt. Er hat geltend gemacht: Es sei richtig, daß die in den Teileigentumsgrundbüchern aufgeführten Sondereigentumsrechte nicht entstanden seien. Jedoch sei der Miteigentumsanteil vorhanden, der unstreitig nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern der Firma … (der Beteiligten zu 2)) zustehe. Dieser Miteigentumsanteil, der durch die Eintragung auf einem eigenen Grundbuchblatt einen eigenständigen Charakter erhalten habe, sei somit auch mit einer Zwangshypothek zu belasten.
Der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts haben der Erinnerung nicht abgeholfen; letzterer hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses Gericht hat durch drei Beschlüsse vom 12. Januar 1989 die Beschwerden bezüglich eines jeden Teileigentumsgrundbuchs als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 16. Februar 1989 beim Landgericht „Gegenvorstellung” erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Der Antrag vom 21.06.1988 gehe nicht dahin, das Teileigentum der Firma …, welches in der Tat sicherlich nicht entstanden sei, zu pfänden, sondern den Miteigentumsanteil, was nach § 864 ZPO zulässig sei. Zwar sei zuzugeben, daß hier ein Teileigentum nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm nicht entstanden sei. Jedoch sei auf die Anmerkung von Röll zu der Entscheidung des OLG Hamm DNotZ 1987, 225 hinzuweisen, wo Röll erörtert habe, wie „die Sache in Ordnung gebracht werden” könne. Dabei müsse von der rechtlichen Existenz des Miteigentumsanteils ausgegangen werden. Bei einer etwaigen Bereinigung der Angelegenheit müsse die Beteiligte zu 2) mitwirken, indem sie ihren Miteigentumsanteil formgerecht auf einen anderen Eigentümer übertrage oder von der Eigentümergemeinschaft ein entsprechendes Sondereigentum übertragen erhalte, welches sie mit ihrem Miteigentumsanteil verbinden könne, um überhaupt ein Wohnungs- oder Teileigentum zu erwerben. Wenn also der Beteiligten zu 2) an dem sehr wertvollen Gesamtobjekt ein Miteigentumsanteil zustehe, so müsse dieser auch der Zwangsvollstreckung zugänglich sein. Der Miteigentumsanteil habe insbesondere deswegen größeren Wert, weil hier die gesamte Tief...