Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfragen zum isolierten Miteigentumsanteil nach WEG. Grundbuch. Teileigentumsgrundbücher. hier: Antrag des Beteiligten zu 1) vom 26. Juni 1988
Leitsatz (amtlich)
1. wird durch Erklärung nach § 8 WEG Wohnungseigentum in einem erst noch zu errichtenden Gebäude begründet, so bedeutet das „Wirksamwerden der Teilung” mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher i. S. des Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung (dinglicher Vollzug der Teilung), da 13 der Miteigentumsanteil zunächst mit einemAnwartschaftsrecht auf Erwerb des zugeordneten Sondereigentums verbunden ist.
2. Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn die Herstellung des als Sondereigentum vorgesehenen Raumes – etwa wegen einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bebauung – unmöglich wird. Das gleiche gilt nicht schon bei bloßer Aufgabe der Bauabsicht.
3. Ein isolierter Miteigentumsanteil ohne Sondereigentum oder Anwartschaftsrecht auf Sondereigentum Kann, wenn er neben vollständigen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, nicht auf Dauer bestehen bleiben (anders, wennalle Miteigentumsanteile isoliert sind). Vielmehr ist er durch Änderung des Gründungsakts auf die übrigen Miteigentümer zu übertragen (vgl. BGH NJW 1990, 447, 448), falls er nicht anderweitig mit Sondereigentum verbunden wird.
4. Aus der Verpflichtung aller Miteigentümer, einen isolierten Miteigentumsanteil als solchen nicht bestehen zu lassen, ist zu folgern, daß er nicht als verkehrsfähig angesehen und daher nicht mit einer Hypothek belastet werden kann.
5. Belastet werden kann bei dieser Rechtslage auch nicht – lediglich – der Miteigentumsanteil nach §§ 1008 ff. BGB.
6. Die Rechtsposition des isolierten Miteigentumsanteils – ohne Sondereigentum und ohne Anwartschaftsrecht – verliert die Buchungsfähigkeit im Grundbuch. Das damit unrichtig gewordene Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch muß (im Zuge der Änderung des Gründungsaktes) berichtigt werden.
7. Diese Rechtsposition ist nach Auffassung des Senats der Zwangsvollstreckung in der Weise zugänglich, daß der Anspruch ihres Inhabers gegen die übrigen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils gegen Wert – ausgleich gemäß § 857 ZPO gepfändet und gemäß §§ 835 ff. ZPO zur Einziehung überwiesen werden kann.
Normenkette
BGB § 1008; WEG §§ 3, 8; ZPO § 857
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 12.01.1989; Aktenzeichen 9 T 716/88) |
LG Dortmund (Zwischenurteil vom 12.01.1989; Aktenzeichen 9 T 717/88) |
Tenor
I.
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben, ausgenommen die jeweilige Wertfestsetzung.
II.
1)
Auf die – erste – Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 15. September 1988 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspflegers – vom 4. Juli 1988 aufgehoben.
2 a)
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, im Teileigentumsgrundbuch von Dortmund eine Zwangshypothek, wie beantragt, einzutragen.
2 b)
Hinsichtlich der Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken in den Teileigentumsgrundbüchern von Dortmund und wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist in den drei eingangs bezeichneten Teileigentumsgrundbüchern als Inhaberin der dort verzeichnten Teileigentumsrechte eingetragen. Die Teileigentumsrechte bestehen nach den Eintragungen jeweils aus einem bestimmten Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage, und zwar an der Garage GA 24/25 , GA 26/27 bzw. GA 70.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1988 hat der Beteiligte zu 1) unter Vorlage eines vollstreckbaren Titels (Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 1986 – 30 154/84 –) nebst Zustellungsnachweis beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Dortmund beantragt,
„eine Zwangshypothek auf den Miteigentumsanteilen des Schuldners an dem Grundstück in Dortmund, Flurstück 925, eingetragen im Grundbuch von Dortmund einzutragen, und zwar 1.500,– DM der festgesetzten Kosten zzgl. 4 % Zinsen seit dem 18.6.1985 auf dem Grundstück , 1.500,– DM der festgesetzten Kosten zzgl. 4 % Zinsen seit dem 18.6.1985 auf dem Grundstück und für die restliche Forderung der festgesetzten Kosten in Höhe von 1.216,86 DM und die Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 137,21 DM auf dem Grundstück.”
Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – durch Beschluß vom 4. Juli 1988 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Grundbücher von Dortmund, in denen die zu belastenden Garagen eingetragen seien, seien im Jahre 1976 als Teileigentumsgrundbücher für zu erstellende Garagen angelegt worden. Diese Garagen seien nicht errichtet worden, „stattdessen” sei eine Tiefgarage gebaut worden. Diese abweichende Bauausführung habe zur Folge, daß insoweit kein Sondereigentum entstanden sei. Die abweichend errichtete Tiefgarage bleibe Gemeinschaftseigentum sämtlicher Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels gegen die Firma … sei daher ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung hat der Betei...