Leitsatz (amtlich)
Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig.
Verfahrensgang
AG Menden (Sauerland) (Entscheidung vom 03.03.2006) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von Reparaturen durchgeführt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der Betroffene am 12. Juni 2005 gegen 13.43 Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches Kennzeichen ...) die Arnsberger Straße in Balve-Beckum in Fahrtrichtung Hövel befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt.
II.
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beschränkung des Fahrverbotes erfolgte nicht rechtsfehlerfrei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Einschränkung des Fahrverbots Folgendes ausgeführt:
"Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht - wie geschehen - bestimmte Fahrten ausnehmen. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden "Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen". Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jeweils eine "Klasse" der Fahrerlaubnis erteilt wird (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 FeV). Auch innerhalb dieser "Klassen" können einzelne Fahrzeugarten von der Ausnahme betroffen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch umgekehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer "Klasse" auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 2 FeV). Jedoch muss es sich bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat (zu vgl. VRS 96, 233-236 m.w.N.). Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 44 Rdnr. 15). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften sowie aus praktischen Erwägungen. Auch § 69 a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ausgenommen werden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier eindeutig. Diese Ausnahme ist nur sinnvoll, wenn die Verwaltungsbehörde von der Ausnahme auch durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Es entspricht der überkommenden Vorstellung davon, was Inhalt einer Fahrerlaubnis sein kann, dass die "einzelne Fahrzeugart", auf die die Erlaubnis beschränkt werden kann, nach Verwendungszweck und Bauart definierbar sein muss. Das ist schon deshalb nötig, weil sonst die Kontrolle - beispielsweise durch die Polizei -, ob sich das Führen eines Fahrzeuges im konkreten Fall innerhalb der Grenzen der Fahrerlaubnis hält, nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und Eindeutigkeit möglich ist. Hieraus folgt, dass auch die Ausnahme im Sinne von § 69 a Abs. 2 StGB nach Zweck und Bauart der ausgenommenen Fahrzeuge zu bemessen ist (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; VRS 43, 22; OLG Frankfurt VM 77, 30; BayObLG VRS 66, 445). Hinzu kommt folgendes: Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird (§ 25 Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt auch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot ausgenommen ist. In diesem Fall stellt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart aus (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 44 Rdnr. 19). Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner Pflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen, sonst nicht nachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, dass von dem Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen werden können, für die die Verwaltungsbehörde einen Führersc...