Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen III StVK 1121/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, welche auch die notwendigen Auslagen des Untergebrachten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat, verworfen.
Gründe
I.
Der jetzt 69jährige Untergebrachte ist durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. Januar 1991 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 29. September 1995 und damit mehr als 10 Jahre vollzogen wird.
Bereits vor dieser Verurteilung war der Untergebrachte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Zunächst wurde er wegen Eigentumsdelikten und wegen Raubes verurteilt. 1967 kam es zur ersten Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes, wegen weiterer ähnlicher Delikte wurde er 1979, 1981 und 1985 verurteilt. Insgesamt hat sich der Betroffene seit seinem 15. Lebensjahr mehr als 45 Jahre in Unfreiheit (Jugend-, Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung) befunden.
Während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung kam es zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten. Diese führte - zumindest teilweise - dazu, dass dieser seine Struktur- und Haltlosigkeit mit regressivem Ausweichen von zwischenmenschlichen Bindungen und mitmenschlicher Verantwortungsübernahme sowie seine fragile männliche Identität als tiefere Ursache seiner sexuellen Delinquenz erkennen konnte. In der Folge kam es jedoch im Rahmen verschiedener Begutachtungen immer wieder dazu, dass der Untergebrachte seine Straftaten verharmloste bzw. teilweise auch leugnete. Daher kam der Sachverständige Prof. Dr. U bei seinem Gutachten im Jahre 2005 zu dem Ergebnis, dass in der Zukunft auch weitere erhebliche Straftaten vom Untergebrachten zu erwarten seien. Er stellte jedoch ferner fest, dass die frühere starke Impulsivität, die Neigung zu Gewalt oder manipulativem Verhalten im Rahmen der Unterbringung nicht mehr zu beobachten sei. Der Untergebrachte sei in betreuenden Institutionen zuverlässig und angepasst. Aus diesem Grunde gehe es nunmehr darum, durch Gewährung vollzuglicher Lockerungen, konkret durch Verlegung in den offenen Vollzug, eine Entlassvorbereitung zu treffen. Dabei werde davon ausgegangen, dass der Betroffene nicht entweichen und sich normangepasst verhalten würde. Bei einer entsprechenden Struktur einschließlich der Kontrolle von Alkoholabstinenz sei das Risiko bezüglich krimineller Taten einschließlich sexueller Delinquenz außerordentlich gering. Eine Entlassung in eine betreuende Heimeinrichtung komme allerdings erst nach längerer Bewährung im offenen Vollzug in Frage. Nur so sei es möglich, die ansonsten hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in die sozialen Fehlverhaltensweisen, in Alkoholmissbrauch und kriminelles Verhalten zu minimieren.
Solche Versuche wurden in der Folge jedoch nicht unternommen.
2007 erfolgte erneut eine Begutachtung der Gefährlichkeit des Betroffenen. Die Sachverständige Frau Dr. T kam zu dem Ergebnis, dass "eine positive Legalprognose im Sinne des Gutachtenauftrags nicht mit der erforderlichen Sicherheit gestellt werden (könne)". Eine negative Prognose i. S. d. § 67 d Abs. 3 StGB stellte sie allerdings nicht.
Zum gleichen Ergebnis kam der Sachverständige Y bei seinem Gutachten vom 18. März 2010. Er empfahl des weiteren, den Betroffenen in das "M2" in M zu entlassen. Diese Einrichtung sei bereit, den Versuch zu unternehmen, ihn als eine Person in einer besonderen sozialen Notlage aufzunehmen. Diese Einrichtung erscheine auch qualifiziert dafür, ihm den notwendigen Rahmen zu bieten. Jedoch sollte die Verlegung nicht abrupt durchgeführt werden. Vielmehr schlug er ein Probewohnen vor, gefolgt von einer Beurlaubung mit zwischenzeitlichen Vorstellungen des Betroffenen in der JVA bzw. offenen Kontakten eines für ihn zuständigen Sozialarbeiters mit ihm in diesem Heim, um auch dort die sich ergebenden Chancen, aber auch die Schwierigkeiten zu besprechen und gemeinsam gegebenenfalls Lösungen zu erarbeiten. In ihrer Stellungnahme an die Strafvollstreckungskammer vom 15. April 2010 lehnte die JVA X ein solches Vorgehen ab. Aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen sei es "illusorisch", vollzugliche Lockerungen für die weitere Entwicklung einzubeziehen. Die Stellungnahme schließt wörtlich mit folgenden Ausführungen:
"Der Unterzeichner sieht nur die Möglichkeit, dass die Gefährlichkeit im weiteren Alterungsprozess so weit abgebaut wird, dass vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der seit mehr als 10 Jahren andauernden Sicherungsverwahrung im Rahmen der nächsten Begutachtung nicht mehr in ausreichendem Maße konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbesteht."
Die Strafvollstreckungskammer hatte zunächst aufgrund der Anhörung vom 16. Juni 2010 beschlossen, die Möglichkeit der Aufnahme des Betroffenen in das M2 zu ...