Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen III StVK 550/10) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, welche auch die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
2.
Der Untergebrachte ist sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe
I.
Der jetzt 49-jährige Untergebrachte ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Oktober 1986 unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, diese wiederum tateinheitlich begangen mit einer homosexuellen Handlung und Beleidigung, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 02. November 1988 und damit mehr als 10 Jahre vollzogen wird.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Untergebrachte am 02. November 1985 in einem Waldgebiet spielende Kinder bemerkt, deren Alter er mit 11 - 12 Jahren, maximal 13 Jahren bzw. 15 Jahren richtig einschätzte. Der Untergebrachte beschloss, sich den Kindern sexuell zu nähern. Seinem Verlangen, er müsse sie nach Nägeln durchsuchen, kamen die Kinder arglos nach. Selbst als der Untergebrachte sie aufforderte, Hosen und Schlüpfer auszuziehen, damit er sich vergewissern könne, dass sie nicht etwa unter der Oberbekleidung Nägel bei sich hätten, waren die Kinder arglos. Der Untergebrachte betastete alle drei zwischen den Beinen und streichelte sie am Geschlechtsteil. Nachdem die Kinder sich wieder angezogen hatten, begleiteten sie den Untergebrachten auf dessen Aufforderung immer noch arglos in ein weiteres Waldstück. Dort forderte er die Kinder erneut auf, sich Hose und Schlüpfer auszuziehen, er selbst entblößte sein Geschlechtsteil. Der Untergebrachte streichelte nun die beiden Kinder am Gesäß und am Geschlechtsteil, sie mussten wiederum sein Geschlechtsteil anfassen. Eines der Mädchen nahm auf die Aufforderung des Untergebrachten dessen Glied in den Mund. Dann forderte er den 12-jährigen Jungen auf, Analverkehr mit dem 15-jährigen Mädchen durchzuführen. Der Versuch misslang. Mit beiden Mädchen führte der Untergebrachte Schenkelverkehr aus und rieb sein erregtes Glied an ihren Gesäßkerben und an ihren Aftern, wobei es zuletzt zu einem Samenerguss kam. Zuvor war der Untergebrachte in den Jahren 1974 - 1978 wegen Diebstahlsdelikten verurteilt worden. Zwischen 1978 und 1982 wurde er insgesamt 3 Mal wegen Sexualdelikten verurteilt, und zwar zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten, welche er verbüßt hat.
Im Vollzug zeigte sich der Betroffene als sehr problematischer Gefangener. Die ersten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten in C3 und X3 waren noch durchaus positiv. Der Betroffene war auch zu einer Mitarbeit am Vollzugsziel bereit. Seit Juni 1990 erfolgte eine psychotherapeutische Behandlung durch einen externen Psychotherapeuten. In seinem ersten Prognosegutachten kam der Sachverständige Dr. y zu dem Ergebnis, dass die Problematik noch unzureichend aufgearbeitet sei, dass die Prognose jedoch nicht mehr "extrem ungünstig" sei.
Im Jahre 1991 kam es jedoch dann zu Konflikten zwischen dem Untergebrachten und dem psychologischen Dienst der Anstalt. Der Untergebrachte brach den Kontakt ab, weil der psychologische Dienst keine positive Stellungnahme zu seiner Entlassung abgegeben hatte. Gleichzeitig brach er auch den Kontakt zum externen Psychologen ab. Bei einer erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. y im Jahre 1993 stellte dieser fest, dass durch die "Fortentwicklung der Persönlichkeit zweifellos deren früheren dissozialen Anteile zurückgegangen" seien. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit, erneut einschlägig rückfällig zu werden, namentlich gegenüber Minderjährigen, relativ verringert worden. Der Sachverständige sah sich jedoch wegen der Weigerung des Untergebrachten an eine Zusammenarbeit mit dem psychologischen Dienst nicht in der Lage, eine genauere Prognose abzugeben. Gleichwohl behielt der Betroffene seine Verweigerungshaltung bei, da er erhoffte, auch ohne weitere Therapie mit Ablauf der 10-Jahres-Frist im Jahre 1998 ohnehin aus der Sicherungsverwahrung entlassen zu werden. Durch die Gesetzesänderungen im Jahre 1998 kam es jedoch nicht zu der Entlassung. In dem in diesem Jahre erstellten Prognosegutachten kam sodann der Sachverständige Dr. E zu dem Ergebnis, dass zur Aufarbeitung der Defizite zwingend Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Anstalt erfolgen müssten, d. h. der Verurteilte unbedingt seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben und derartige Gespräche führen müsste. Wenn dieser Prozess umgehend in Gang gesetzt werde, "dürfte in absehbarer Zeit die bedingte Entlassung mit geeigneter Nachbetreuung zu verantworten sein". Die Strafvollstreckungskammer ordnete die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus an.
Daraufhin nahm der Betroffene auch zunächst Gespräche mit den Anstaltspsychologen auf und erklärte sich wieder zu einer Therapie bei ei...