Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen StVK 1007/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, welche auch
die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren zu
tragen hat, verworfen.
Der Untergebrachte ist sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe
I.
Der heute 48jährige Untergebrachte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1992 wegen eines am 06. Mai 1992 begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Außerdem ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, welche seit dem 23. September 1995 und damit mehr als 10 Jahre vollzogen wird. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Untergebrachte wenige Tage vor dem Unterbringungsdelikt den 5jährigen M auf dem Kirmesplatz in L2 kennengelernt, dem er am 06. Mai 1992 erneut begegnete. Er fing mit dem Jungen, der zu ihm Vertrauen gefasst hatte, ein Gespräch an und veranlasste ihn, gemeinsam mit ihm in ein nahegelegenes Wäldchen zu gehen. Dort folgte der 5-Jährige der Aufforderung des Untergebrachten, ihm den entblößten Penis zu zeigen. Der Untergebrachte lutschte kurz an dem Glied des Kindes und hörte sofort damit auf, als dieser sein Glied zurückzog, worauf der Untergebrachte seinen Penis aus der Hose hervorholte und vor dem Kind onanierte, so dass dieses bei der Selbstbefriedigung zusehen konnte. Ob der Untergebrachte zum Samenerguss gekommen war, konnte nicht festgestellt werden.
Vor dieser Verurteilung ist der Untergebrachte - erstmals im Alter von 16 Jahren - neben Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten (er wurde einmal wegen gefährlicher Körperverletzung im Jahre 1979 verwarnt und 1980 wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu 4 Freizeitarresten verurteilt) schon mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs in Erscheinung getreten. Insgesamt hatte er wegen solcher Taten bereits 7 Jahre Freiheits- und Jugendstrafe verbüßt. Der Tatablauf bei den Missbrauchsfällen verlief gleichförmig. Die Handlungen des Untergebrachten zielten immer darauf ab, mit der Hand oder dem Mund am Geschlechtsteil des Kindes zu manipulieren - teilweise auch lediglich über der Kleidung - oder das Kind zur Vornahme solcher Handlungen an seinem Glied zu veranlassen, um sich hierdurch sexuell - in einigen Fällen bis zum Samenerguss - zu erregen. Auch die äußeren Umstände dieser Taten wiesen weitgehende Übereinstimmungen auf. Opfer waren immer zufällig auf der Straße kennengelernte Kinder, deren Vertrauen er dazu missbrauchte, sie zu veranlassen, ihn an abseits gelegenen Orten (Wald, Buschwerk, Keller) zu folgen, wo er schließlich die oben dargestellten sexuellen Manipulationen an ihnen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ.
Während des Vollzuges durchlief der Untergebrachte psychotherapeutische Maßnahmen; insgesamt absolvierte er 250 Therapiesitzungen. Nach Einschätzung der Vollzugsanstalt ist der Erfolg der Maßnahmen als "bescheiden positiv" anzusehen (so Stellungnahme vom 16. Oktober 2009). Schwierigkeiten während des gesamten Vollzuges rührten aus der Persönlichkeit des Betroffenen her. Diese wurden von den unterschiedlichen Sachverständigen als Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und histrionische Anteilen eingeordnet; eine Sachverständige diagnostizierte auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Diese Störungen führten dazu, dass der Betroffene für gruppentherapeutische Maßnahmen nicht geeignet war und häufig Schwierigkeiten im Rahmen seiner Beschäftigungsverhältnisse hatte. So wurde er u. a. immer wieder wütend, wenn er vermutete, übervorteilt zu werden. Er fühlte sich schnell bedroht, herausgefordert und in seinem Selbstwertgefühl herabgesetzt und beendete daher auch häufig die Arbeitsverhältnisse.
Seit dem Jahre 1999 entwickelte sich eine intensive homosexuelle Beziehung zu einem Mitverwahrten. Diese setzte der Betroffene auch fort, nachdem sein Partner im Jahre 2002 aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde. Es besteht auch heute noch Kontakt.
Laut Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt X2 aus dem Jahre 2005 wurde der Untergebrachte dort mit dem SVR 20 (Sexual Violence Risk), einem 20-Item-Instrument zur Bestimmung des Risikos zu gewalttätigem Sexualverhalten, beurteilt. Dabei kam man zu dem Ergebnis, sein erhebliches Risikopotential liege in der defizitären psychosozialen Anpassung. Die spezifischen Risikofaktoren der Sexualdelinquenz seien dagegen (bis auf die hohe Deliktfrequenz) eher schwach ausgeprägt. Das Risiko "weiterer sexueller Gewalttaten" (!) werde dennoch hoch eingeschätzt.
Ferner ist der Betroffene 2007/2008 und nochmals in diesem Jahr von dem Facharzt für Psychotherapie Dr. med. K2. begutachtet worden. Diese Gutachten sind letztlich in sich widersprüchlich. So hat der Sachverständige zunächst gegenüber der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer in einem Schreiben vom 04. Dezember 2007 folgendes mitgeteilt:
"Nach...