Verfahrensgang

AG Bochum (Entscheidung vom 22.11.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 375,00 EUR verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Es hat - im Ergebnis - zusammengefasst festgestellt, der Betroffene habe den auf die Firma M.T. GmbH, S. 2 in B., zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 06. November 2000 um 10.05 Uhr in Bochum außerhalb geschlossener Ortschaft auf dem Nordhausenring mit einer um 67 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat. Die Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, die Urteilsgründe widersprüchlich seien und im Übrigen der lange Zeitablauf zwischen Tatzeit und tatrichterlichem Urteil die Verhängung eines Fahrverbots verbiete, da eine Denkzettel oder Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllt werde.

Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Zunächst war von der Stadt Bochum ein Bußgeldverfahren gegen die Halterin des PKW, die Firma M.T. GmbH, eingeleitet worden, deren rechtliche Vertretung durch das Rechtsanwaltsbüro W. in Frankfurt übernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 teilte Rechtsanwalt Dr. W. sodann mit, dass es sich bei dem Fahrer des fraglichen PkW vermutlich um K.R. (H.weg 20, W.), Geschäftsführer der M.T. GmbH, handele. Auf Grund des Fotos sei er nicht zu erkennen, er übernehme aber die Verantwortung für den Geschwindigkeitsverstoß, weil nur er das Fahrzeug fahre. Seine Postanschrift sei die Firmenanschrift der M.T. GmbH.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bochum vom 26. April 2001 ist sodann gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 550,00 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten festgesetzt worden. Zugestellt wurde dieser Bußgeldbescheid unter der von dem Verteidiger im Schriftsatz vom 21. Januar 2001 genannten Anschrift des Betroffenen H.weg 20 in W. und zwar durch Niederlegung am 7. Mai 2001. Nachdem der Betroffene hiergegen durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, nahm die Stadt Bochum unter dem 20. Juni 2001 ihren Bußgeldbescheid vom 26. April 2001 gegen den Betroffenen zurück und ersetzte diesen durch einen zweiten Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße auf 750,00 DM erhöht, die Dauer des Fahrverbots hingegen auf einen Monat reduziert wurde. Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 03. Juli 2001 unter der Anschrift S. 44 in D. im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt. Nachdem der daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. September 2001 gestellte Antrag des Betroffenen, den Führerschein erst am 07. Dezember 2001 abgeben zu müssen, im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 bzw. 2a StVG abgelehnt worden war, meldete sich unter dem 09. November 2001 Rechtsanwältin B. aus M. als Verteidigerin des Betroffenen und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid. Seitens des Rechtsamtes der Stadt Bochum wurde sodann unter Zurückstellung bestehender Bedenken unter dem 14. November 2001 dem Wiedereinsetzungsgesuch statt gegeben. Mit Schriftsatz vom 12. November 2001 beantragte Rechtsanwältin B. "In Sachen Herr K.R., H.weg 20, W." Akteneinsicht, um über die seitens der Stadt Bochum angeregte Einspruchsrücknahme zu entscheiden. Nachdem seitens der Stadt Bochum auf Anregung der Verteidigung weitere Ermittlungen durchgeführt und fehlende Unterlagen (Messprotokoll sowie Eichschein des verwandten Verkehrsradargeräts) beigezogen worden waren, erfolgte schließlich mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 14. Februar 2002 die Einspruchsbegründung. Die Stadt Bochum übersandte die Akten unter dem 11. März 2002 über die Staatsanwaltschaft Bochum zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Bochum, das zunächst Termin zur Hauptverhandlung anberaumte auf den 24. Mai 2002, zu dem ein Sachverständiger der DEKRA Automobil GmbH geladen wurde. Der Termin vom 24. Mai 2002 musste wegen Verhinderung eines als Zeugen geladenen Polizeibeamten aufgehoben werden und es wurde neuer Termin bestimmt auf den 05. Juli 2002, in dem die Verteidigerin die Einholung eines Identitätsgutachtens beantragte zu der - bis dahin unstreitigen - Frage, ob der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs sei. Sie benannte vier Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter des Betroffenen, die als mögliche Fahrer in Betracht kämen. Das Amtsgericht gab diesem Beweisantrag statt und beauftragte den Sachverständigen Dr. med. G., Institut für Rechtsmedizin...

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