Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im Testamentsvollstreckeramt. wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.
2. Ist dem Testamentsvollstrecker durch die letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt worden, so muss ihm vor dem Wirksamwerden seiner Entlassung Gelegenheit gegeben werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Normenkette
BGB § 2199 Abs. 2, § 2227 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 09.05.2006; Aktenzeichen 9 T 298/04) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 10 VI 532/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG vom 26.3.2004 ebenfalls aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen mit der Maßgabe, dass dem Beteiligten zu 1) vor Zustellung der Entlassungsverfügung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, einen Nachfolger im Amt des Testamentsvollstreckers zu ernennen und dies dem Nachlassgericht mitzuteilen.
Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 5) die ihnen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 31.7.1919 in N als Tochter der Eheleute F3 und Q geborene Erblasserin war in ihrer einzigen Ehe mit dem am 20.9.1914 in C-D geborenen und am 18.3.1975 in T verstorbenen Herrn Dr. med. Helmut F3 Paul Wolfram F verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1) ist ihr Pflegesohn. Die Beteiligten zu 2), 7) und 8) sind die Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin T2 geb. Q, die Beteiligten zu 3) bis 5) Kinder des Bruders F3 des Ehemannes der Erblasserin. Durch Beschluss des AG Karlsruhe vom 17.2.2000 wurde die Beteiligte zu 2) u.a. mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten zur Betreuerin der Erblasserin bestellt und blieb dies bis zu deren Tod am 24.5.2002.
Am 19.5.1969 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann in T ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Erben einsetzten und der Überlebende zu je 1/6
- den - am 17.1.1998 verstorbenen - Bruder des Ehemannes Herrn F3 F, der von seinen Kindern beerbt worden ist,
- die Beteiligte zu 8),
- die Beteiligte zu 5),
- die Beteiligte zu 6),
- die - am 1.9.1982 verstorbene - Mutter der Erblasserin Frau Q
- und den Beteiligten zu 1)
zu seinen Erben ernannte.
Zu Ersatzerben der Mutter der Erblasserin wurden die Beteiligten zu 2) und 7) bestimmt; in den übrigen Fällen setzte der Überlebende die Abkömmlinge der Miterben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung als Ersatzerben ein. Weiterhin wurden verschiedene Vermächtnisanordnungen getroffen, u.a. hieß es dazu in § 6:
"Der Überlebende ordnet folgendes weitere Vermächtnis an, für den Fall, dass die Ehefrau Dr. F2 überlebender Ehegatte ist:
Wir sind an der Häuser-Erbengemeinschaft T4 in C beteiligt. Für den vorgenannten Fall, nämlich das Überleben der Ehefrau Dr. F2, geb. Q, wird angeordnet, dass die Erben des Überlebenden sämtliche Anteile an dem vorgenannten Grundbesitz auf diejenigen Personen zu übertragen haben, die im Zeitpunkt des Todes des Überlebenden von der Linie F an diesem Gesamtgrundbesitz der Erbengemeinschaft T4 beteiligt sind, und zwar zu den Anteilen, die ihrem Beteiligungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt entspricht.
Das Vermächtnis fällt mit dem Tode des Überlebenden an und ist innerhalb Jahresfrist zu erfüllen."
In § 7 des Testamentes wurde von dem Überlebenden und für den Fall, dass sie gemeinsam starben, von beiden Eheleuten Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu gemeinsamen Testamentsvollstreckern mit allen Rechten und Befugnissen, die ihnen nach dem Gesetz zustehen und eingeräumt werden konnten, ernannten die Eheleute den Bruder des Ehemannes, Herrn F3, und den Beteiligten zu 1). Für die Testamentsvollstreckung trafen die Eheleute in § 7 des Testamentes folgende Bestimmungen:
"Fällt einer der Testamentsvollstrecker, solange die Auseinandersetzung des Nachlasses noch nicht durchgeführt ist, weg oder kann einer der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen, so ersuchen wir das Nachlassgericht, einen weiteren Mittestamentsvollstrecker zu ernennen, wobei der Vorschlag des verbliebenen Testamentsvollstreckers berücksichtigt werden soll.
Die Testamentsvollstrecker sind in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Jeder der Testamentsvollstrecker kann einen Nachfolger ernennen.
Als Verwa...