Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter begründet keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.
Normenkette
GBO § 133; GBV § 81
Tenor
Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1), die u.a. als gewerbliche Wohnungseigentumsverwalterin tätig ist, begehrt die Erteilung der Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch - Abrufverfahren.
Durch die Grundbuch - Automatisations VO (MaschGBV) vom 20.6.2002 (GV NRW 2002, 281) ist in Nordrhein - Westfalen die Möglichkeit der Führung des Grundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geschaffen worden. Inzwischen führen alle Grundbuchämter in Nordrhein - Westfalen nur noch in dieser Form das Grundbuch. Dadurch besteht die Möglichkeit mit einem entsprechenden Zugang automatisch -also ohne Prüfung des Einsichtsrechts durch das Grundbuchamt -das Grundbuch über das Internet einzusehen.
Mit Schreiben vom 5.4.2007 hat die Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme (§ 133 Abs. 4 Satz 1 GBO) an diesem Verfahren beantragt. Ihren Antrag hat sie in tatsächlicher Hinsicht dahin begründet, sie sei in besonders eilbedürftiger Weise auf die Einsicht in die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher der von ihr verwalteten Anlagen angewiesen um sicherstellen zu können, die aktuell im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer zu den Eigentümerversammlungen einladen und so die mögliche Anfechtbarkeit von Eigentümerbeschlüssen vermeiden zu können.
Mit Bescheid vom 20.6.2007 hat der Beteiligte zu 2) den Antrag auf Genehmigung der eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch - Abrufverfahren zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1) beabsichtigten Einsichtnahmen lägen außerhalb des Zwecks, für den nach § 133 Abs. 4 S. 3 GBO die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren gewährt werden könne. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen könne sich die Beteiligte zu 1) nicht auf eine konkrete Zustimmung des Eigentümers zur Grundbucheinsicht stützen, wenn es ihr gerade darum gehe festzustellen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei.
Gegen diesen - ihr durch ein am 22.6.2007 zur Post aufgegebenes Einschreiben zugesandten - Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit einem an das AG Hagen gerichteten Schreiben vom 18.7.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit der sie ihren Antrag mit der Begründung weiterverfolgt, ihre Befugnis zur Grundbucheinsicht ggü. den einzelnen Miteigentümern ergebe sich aus ihrer Organstellung als Wohnungseigentumsverwalterin, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung des einzelnen Miteigentümers bedürfe.
Der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) ist zunächst dem LG Hagen, von diesem im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem OLG - hier eingegangen am 7.8.2007 - zur Entscheidung vorgelegt worden.
II. Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 18.6.2007 als Antrag nach § 23 EGGVG aus, mit dem die Beteiligte zu 1) erreichen will den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu erteilen. Der Beteiligten zu 1) geht es nicht um eine konkrete Grundbucheinsicht i.S.d. § 12 GBO, sondern um die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Grundbuch - Abrufverfahren im Allgemeinen. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde abgelehnte Anordnung zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung nur mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann. Ungeachtet der Bezeichnung als "Widerspruch" ist der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) deshalb in diesem Sinn zu verstehen.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Allerdings hat die Beteiligte zu 1) die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Diese beträgt nach § 26 Abs. 1 EGGVG einen Monat und ist durch die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides, die hier nach Maßgabe der hier gem. § 81 Abs. 2 S. 4 GBV anwendbaren Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes NW als am 25.6.2007 erfolgt gilt, in Lauf gesetzt worden. Diese Frist kann nach § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt werden nur durch eine formgerechte Antragstellung, für die der Beteiligten zu 1) wahlweise die Erklärung zur Niederschrift des AG Hagen oder des OLG oder die schriftliche Antragstellung ausschließlich bei dem OLG zur Verfügung stand. Hier hat die Beteiligte zu 1) den Antrag in schriftlicher Form bei dem AG gestellt, der nach Weite...