Leitsatz (amtlich)
Auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden; dazu ist allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 28.08.2013; Aktenzeichen 56 F 242/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der O AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bochum vom 28.8.2013 - in der Fassung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 16.9.2013 - im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziff. II Nr. 3 wie folgt ergänzt:
Der Anspruch des Antragstellers auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der zwischen ihm und der E Beamtendarlehen bestehenden Sicherungsvereinbarung zum DSL-Darlehen.../... wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000 EUR nicht erstattet.
Gründe
Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Den Ausführungen der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss tatsächlich erhalten hat, da sie sich detailliert damit auseinandersetzt. Ein eventuell bestehender Zustellungsmangel ist daher gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO geheilt.
Da der Beschluss des AG am 28.8.2013 verkündet wurde und die Beschwerde am 12.9.2013 beim AG eingegangen ist, ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG jedenfalls eingehalten. Der Senat geht angesichts der einschränkenden Ausführungen der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 26.9.2013 davon aus, dass die Beschwerde nicht mehr mit dem ursprünglichen Ziel aufrechterhalten wird, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin nicht stattfindet, sondern dass die Beschwerde dahingehend eingeschränkt ist, dass nur noch ein Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich begehrt wird.
Die Beschwerde hat auch Erfolg. Der BGH hat mit Beschluss vom 7.8.2013 (FamRZ 2013, 1715 ff.) ausgesprochen, dass auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden kann, dass allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen ist, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass das durch einen Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht seinen Charakter als Versorgungsanrecht nicht durch die Sicherungsabtretung verliere, weil diese in der Regel nicht den gesamten Versicherungsvertrag ergreife, sondern lediglich den Widerruf des Bezugsrechts beschränke. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers werde nicht völlig beseitigt, sondern trete nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich sei. Der Sicherungsnehmer werde zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintrete. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibe jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGH, a.a.O., S. 1716).
Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des BGH an. Die weiteren, vom BGH genannten Voraussetzungen für die interne Teilung eines zur Sicherung abgetretenen Anrechts, nämlich dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherungsnehmer ist oder sein Bezugsrecht unwiderruflich besteht, liegen vor. Der Antragsteller ist ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 6.12.2012 selbst Versicherungsnehmer.
Die Sicherungszessionarin war nach der angeführten Entscheidung des BGH nicht an dem Verfahren zu beteiligen, auch musste ihre Zustimmung zu der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf beide Ehegatten nicht eingeholt werden. Denn ihrer Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht.
Zur Schaffung eines eigenständigen und gesicherten Anrechtes i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG war jedoch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten zu übertragen, so dass im Umfang der Übertragung desselben eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr möglich ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
Fundstellen
NJW 2014, 6 |
NJW-RR 2014, 900 |
FF 2014, 335 |
NZFam 2014, 569 |