Leitsatz (amtlich)
1. Trotz einer Sicherungsvereinbarung hinsichtlich einer privaten Altersvorsorge ist ein solches Anrecht im Versorgungsausgleich auszugleichen. Denn die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge gehören auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie der Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen. Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben.
2. In der Beschlussformel ist jedoch zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird.
Normenkette
VersAusglG §§ 10, 19; BGB § 4326
Verfahrensgang
AG Marl (Beschluss vom 21.10.2015; Aktenzeichen 12 F 447/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 wird der am 21.10.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Marl in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin - Versicherungsnummer: 559xxxx-9 - zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.204,67 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin in der Fassung vom November 2013, bezogen auf den 31.12.2014, übertragen. Zusätzlich wird der Anspruch des Antragsgegners gegen die C-X- Bank, unselbständige Anstalt der M-bank C-X, L T-platz xx in xxxxx T, auf Rückgewähr des dieser aufgrund der von dem Antragsgegner mit der genannten Bank getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 28./30.04.2008 zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag vom 28.04.2008 (Kontonummer: 63123xxxxx) eingeräumten Bezugsrechts betreffend das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 in Höhe des vorstehend genannten Ausgleichsbetrages auf die Antragstellerin und den Antragsgegner als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.785,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 10.10.19xx miteinander die Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 30.01.2015 zugestellt.
Während der Ehezeit vom 01.10.19xx bis zum 31.12.2014 hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung X ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 6,4007 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert in Höhe von 3,2004 Entgeltpunkten sowie einem Kapitalwert in Höhe von 21.084,15 EUR erworben (Versicherungsnummer: 11 30xxxx B xxx). Bei der Beschwerdeführerin besteht zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.096,99 EUR und einem Ausgleichswert von 548,50 EUR (Versicherungsnummer: 552xxxx-0). Bei der Deutschen Rentenversicherung C-I hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 32,7629 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert in Höhe von 16,3815 Entgeltpunkten sowie einem Kapitalwert i.H.v. 107.920,88 EUR erworben (Versicherungsnummer: 11 270xxx B xxx). Bei der Beschwerdeführerin hat der Antragsgegner ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 11.658,05 EUR und einem Ausgleichswert von Höhe von 5.829,03 EUR (Versicherungsnummer: 552xxxx-A) sowie ein weiteres Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 10.731,27 EUR und einem Ausgleichswert in Höhe von 5.204,67 EUR erworben (Versicherungsnummer: 559xxxx-9). Der Antragsgegner hat seine gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem zuletzt genannten Versicherungsvertrag für den Todesfall vollumfänglich und für den Erlebensfall in Höhe von 60.000,00 EUR an die C-Xische Bank, unselbständige Anstalt der Landesbank C-X, zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Darlehens abgetreten. Auf die Abtretungsanzeige der genannten Bank an die Beschwerdeführerin vom 28.04.2008 und auf die Abtretungserklärung des Antragsgegners vom 30.04.2008 wird Bezug genommen.
Das AG - Familiengericht - Marl hat mit dem am 21.10.2015 erlassenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat dabei im Wege der internen Teilung die wechselseitigen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin wegen Geringfügigkeit abgesehen, das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Versicherungsnummer: 552xxxx-A) extern und das weitere Anrecht des Antragsgegners...