Leitsatz (amtlich)
Zur Behandlung so genannter "Kinderrentenversicherungen" im Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2011 - 2 UF 82/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2015 - 9 UF 27/15 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 01.9.2015 - 9 UF 224/14 -, Rn. 7, juris)
Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt.
Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung sondern nur zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 09.12.2015; Aktenzeichen 86 F 80/14) |
Tenor
Der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Bochum wird von Amts wegen in der Beschlussformel zum Versorgungsausgleich dahin berichtigt, dass die Nummer des für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versicherungskontos ... ... R. lautet (Beschlussformel zu b, 1. und 4. Absatz).
II Auf die Beschwerde der H AG wird der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wegen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte abgeändert.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H AG (Vers. Nr. ...-...-...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H AG (Vers. Nr. ...-...-...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der H AG (Vers. Nr. ...-...-...) findet nicht statt.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanz tragen die beteiligten Eheleute je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I Durch die angefochtene Entscheidung hat das Familiengericht die am ... 1994 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom ... 1994 bis 31.05.2014 in der Weise durchgeführt, dass es bezogen auf den 31.05.2014 durch interne Teilung die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte zugunsten des Antragsgegners i.H.v. 12,3161 Entgeltpunkten und zugunsten der Antragstellerin i.H.v. 10,2970 Entgeltpunkten unddurch interne Teilung ein bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die Antragstellerin bestehendes Anrecht zugunsten des Antragsgegners i.H.v. 22,43 Versorgungspunkten ausgeglichen hat.
Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte hat das Familiengericht zulasten des Anrechts der Antragstellerin (Vers. Nr. ...-...-...) im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners i.H.v. 474,57 EUR ausgeglichen undim Übrigen angeordnet, dass ein Ausgleich der Anrechteder Antragstellerin aus den Verträgen ...-...-..., ...-...-... sowie ...-...-... und des Antragsgegners aus dem Vertrag ...-...-...nicht stattfindet.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Beschwerdeführerin, soweit das bei ihr bestehende Anrecht aus dem Vertrag ...-...-... ausgeglichen wurde. Sie macht geltend, dass dieses Anrecht gem. § 18 II VersAusglG nicht auszugleichen sei. Eine Bagatellprüfung habe das Familiengericht nicht vorgenommen. Die Teilung mit einem Ausgleichswert von 474,57 EUR würde einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand erfordern.
Der Antragsgegner verteidigt den Versorgungsausgleich. Das Familiengericht habe eine Bagatellprüfung nach § 18 I VersAusglG vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass die Antragstellerin über insgesamt vier einzelne Rentenversicherungen bei der Beschwerdeführerin verfüge, die sämtlich unter die Bagatellgrenze fielen. Dies sei unbillig, so dass das Familiengericht zumindest die Versicherung der Antragstellerin mit der Nr. ...-...-... ausgeglichen habe.
II.1. Die Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit erfolgt von Amts wegen gem. § 42 I FamFG nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund im Beschwerdeverfahren auf diesen Schreibfehler hingewiesen hat, ohne einen Berichtigungsantrag zu stellen. Solange die Sache vor dem Rechtsmittelgericht anhängig ist, kann auch dieses den angefochtenen Beschluss berichtigen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 42 Rz. 31).
2. Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
a) In der Ehezeit vom ... bis 31.05.2014 haben die beteiligten Ehegatten bei der Beschwerdeführerin folgende Anrechte erworben:
aa) Anrechte der Antragstellerin
(1) Die Antragstellerin hat aus dem Vertrag ...-...-... ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.438,05 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 III V...