Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache. erloschene, früher im Handelsregister des Amtsgerichts G. zu HRA 3408 eingetragene Gesellschaft unter der Firma O. OHG

 

Leitsatz (amtlich)

Über den Erstattungsanspruch des Kostenschuldners nach Herabsetzung des Kostenansatzes ist einschließlich der dagegen von der Staatskasse erhobenen Verjährungseinrede ausschließlich im Kostenerinnerungsverfahren nach § 14 KostO, nicht jedoch im Verfahren nach Art. XI § 1 KostÄndG 1957 zu entscheiden.

 

Normenkette

KostO § 14; KostÄndG 1957 Art. XI § 1

 

Beteiligte

2) der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bielefeld als Vertreter der Landeskasse, zu: 5601 Güt.-616

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 1 H 8/99)

LG Bielefeld (Aktenzeichen 20 T 49/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 03.12.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.11.1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Bescheid des Kostenbeamten des Amtsgerichts Gütersloh vom 12.10.1999 wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts G. war seit dem 13.09.1978 die Gesellschaft unter der Firma O. OHG eingetragen. Das Registergericht hat nach der Ersteintragung und mehreren Folgeeintragungen betreffend den Gesellschafterbestand und einer Firmenänderung zuletzt am 28.11.1995 die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma eingetragen, nachdem die Beteiligte zu 1) nach dem Ausscheiden des zweiten Gesellschafters das Vermögen der Gesellschaft mit Aktiven und Passiven übernommen hat.

Der Kostenbeamte des Registergerichts hat die für die Eintragungen im Handelsregister entstandenen gerichtlichen Gebühren gem. §§ 26, 79 KostO wie folgt erhoben:

1)

Kostenansatz vom 29.09.1978

1.200,00 DM

2)

Kostenansatz vom 29.01.1992

1.320,00 DM

3)

Kostenansatz vom 25.08.1992

1.320,00 DM

4)

Kostenansatz vom 06.12.1995

1.320,00 DM

5)

Kostenansatz vom 28.12.1995

660,00 DM

Die berechneten Beträge sind jeweils bezahlt worden.

Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 15.09.1999 gegen die vorgenannten Kostenansätze Erinnerung eingelegt. Sie hat gerügt, die Höhe der angesetzten gerichtlichen Gebühren verstoße nach der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 (ZIP 1998, 206) gegen Art. 12 Abs. 1 lit. e der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 in der Fassung der Richtlinie vom 10.06.1985. Es sei deshalb eine Neufestsetzung der überhöht angesetzten Eintragungsgebühren vorzunehmen. Der danach überzahlte Betrag sei ihr einschließlich einer Verzinsung von 6 % seit dem Zahlungszeitpunkt zu erstatten.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Verfügung vom 06.10.1999 den Kostenbeamten des Amtsgerichts G. gem. § 43 KostVfg. angewiesen, die angefochtenen Kostenansätze in der nachstehend geschilderten Weise zu berichtigen. Gegenüber dem sich daraus für die Kostenansätze zu 1) bis 3) ergebenden Erstattungsanspruch hat der Beteiligte zu 2) mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat angeregt, den Antrag auf Erstattung überzahlter Gebühren durch Bescheid (Verwaltungsakt) gem. Art. XI § 1 KostÄndG 1957 zurückzuweisen.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts G. hat daraufhin am 12.10.1999 die vorgenannten Kostenansätze dahin berichtigt, daß Gerichtsgebühren in Höhe von jeweils 260,00 DM erhoben werden, und zugleich die Erstattung der sich daraus für die Kostenansätze zu 4) und 5) ergebenden Überzahlungen in Höhe von 1 060,00 DM und 400,00 DM an die Beteiligte zu 1) im Verwaltungsweg (§ 36 Abs. 3 KostVfg.) angeordnet. Durch ergänzenden „Bescheid” vom selben Tage hat der Kostenbeamte die Erstattung der sich aus der Berichtigung für die Kostenansätze zu 1) bis 3) ergebenden Überzahlungen (insgesamt 3.060,00 DM) im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 2) erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen sowie eine Verzinsung auf den festgesetzten Erstattungsbetrag abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 21.10.1999 Beschwerde eingelegt, die sie – vorbehaltlich einer späteren Erweiterung – auf das Ziel der Erstattung des weitergehenden Überzahlungsbetrages von 3.060,00 DM beschränkt hat. Zur Begründung hat sie ihren Standpunkt näher begründet, der Lauf der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch (§ 17 Abs. 2 KostO) beginne erst mit der Berichtigung des Kostenansatzes.

Das Amtsgericht G. hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostÄndG 1957 aufgefaßt und den Vorgang dem insoweit nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift örtlich zuständigen Amtsgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 26.11.1999 die Erstattung der sich aus der Berichtigung der Kostenansätze zu 1) bis 3) ergebenden Überzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 3.060,00 DM aus der Staatskasse angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht näher ausgeführt, die erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 03.12.1999 Beschwerde eingelegt, der die Beteiligte zu 1) ent...

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