Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregisterkostensache
Leitsatz (amtlich)
1. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz für die Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung entscheidet der Richter und nicht der Rechtspfleger.
2. Der wegen rechtsgrundlos entrichteter Gebühren bestehende öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch gegen die Justizkasse schließt ab dem Zeitpunkt der Einzahlung Zinsen ein (wie BayObLG FG Prax 1999, 39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 256).
Normenkette
KostO § 14; RpflG § 17 Nr. 1b; BGB §§ 812, 818 Abs. 1
Beteiligte
1) Fa. S-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer |
den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bielefeld |
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 24 T 13/00) |
AG Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen HR B 1005) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 03. April 2000 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 17.11.1999, soweit es deren Zinsantrag betrifft, an den Amtsrichter zurückverwiesen.
Gründe
I.
Für die Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals von 3.000.000,00 DM auf 9.000.000,00 DM und einer Satzungsänderung ist der Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 21./28.03.1995 eine Gebühr von 10.976,00 DM in Rechnung gestellt worden. Hiergegen legte sie mit Schreiben vom 17.11.1999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 02.12.1997 Erinnerung ein mit dem Antrag, die überzahlten Gebühren von 10.766,00 DM nebst 6 % Zinsen zu erstatten. Der Kostenbeamte – Rechtspfleger – half der Erinnerung am 26.11.1999 ab, soweit eine Eintragungsgebühr von mehr als 210,00 DM angesetzt worden war, und ordnete eine Erstattung von 10.766,00 DM an. Eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages lehnte er mit Bescheid vom 15.12.1999 im Verwaltungswege ab. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 21.02.2000 „Beschwerde” ein. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass der Verzinsungsantrag nicht im Verwaltungsweg nach Art. XI § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 [BGBl. I 861, 935], sondern als Erinnerung anzusehen und nach § 14 KostO zu bescheiden sei, wies das Amtsgericht – Rechtspfleger – die Erinnerung hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen mit Beschluss vom 03.04.2000 zurück.
Die dagegen eingelegte Beschwerde vom 20.04.2000 wies das Landgericht mit Beschluss vom 14.05.2000 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.
Mit Schreiben vom 26.06.2000 legte die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde ein.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingeholt, der sich in der Sache der Auffassung des Landgerichts angeschlossen hat.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO, weil sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
1.
Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts, das übersehen hat, dass der Amtsrichter über den mit der Erinnerung vom 17.11.1999 gestellten Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrages hätte entscheiden müssen und nicht der Rechtspfleger.
Die zu 1) beteiligte GmbH hat ihren Anspruch auf Verzinsung ihres Rückzahlungsanspruchs als Nebenleistung der Hauptforderung, nämlich des Kostenrückerstattungsanspruchs, geltend gemacht. Über diesen Anspruch ist im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden (vgl. BayObLG, FGPrax 1999, 39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236). Das hat auch das Landgericht so gesehen, das die Beschwerde als eine solche nach § 14 Abs. 3 KostO angesehen hat. Über die mit der Erinnerung vom 26.08.1999 gegen den Kostenansatz gestellten Anträge hatte daher das Amtsgericht insgesamt, d. h. auch hinsichtlich des Verzinsungsverlangens, zu entscheiden. Dies ist in der Entscheidung vom 26.11.1999 unterblieben. Über den Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrages ist vielmehr erst durch den Beschluss des Rechtspflegers vom 03.04.2000 entschieden worden. Indes war der Rechtspfleger zum Erlass dieser Entscheidung nicht zuständig. Der Rechtspfleger ist nämlich nur dann befugt, über eine Erinnerung zu entscheiden, wenn er auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, § 4 Abs. 1 RPflG (Beschluss des Senats vom 03.07.1990 – 15 W 493/89 –; BayObLG Rpfleger 1974, 391; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Auflage, § 14 Rn. 85 m.w.N.). Die Eintragung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung, die dem Kostenansatz zu Grunde liegt, ist aber dem Richter vorbehalten (§ 17 Nr. 1 b RPflG). Über die Erinnerung hätte deshalb der Richter entscheiden müssen. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist daher nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) aufzuheben.
2.
In der Sache weist der Senat – ohne Bindungswirkung – darauf hin, dass er in Übereinstimmung mit dem BayObLG (FGPrax 1999, 39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236; ebenso: Pfälz. OLG Zweibrüc...