Leitsatz (amtlich)

Ob eine Baulandsache vorliegt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den der Antragsteller zur Entscheidung stellt. Will der Antragsteller die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach dem EEG erreichen und hält er an dem Begehren auch nach dem Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit des Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen fest, liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NW, 217ff BauGB vor, über den die Kammern für Baulandsachen zu entscheiden haben. Ob dieser Antrag zulässig ist, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu prüfen.

 

Normenkette

BauGB § 217; EEG NW § 50; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

 

Tenor

Zuständig ist das Landgericht B.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat zunächst im Mahnverfahren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.855.068 EUR zzgl. Nebenforderungen geltend gemacht. Im Mahnbescheidsantrag hat die Antragstellerin die Hauptforderung bezeichnet als "Entschädigungsanspruch aus Kaufvertrag i.V.m. § 28 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz". Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist das Verfahren an das Landgericht C abgegeben worden.

Die Antragstellerin hat mit der Anspruchsbegründungsschrift die Abgabe des Rechtsstreits an die Kammer für Baulandsachen erbeten und im Einzelnen dargelegt, dass sie mit der Antragsgegnerin, einer Stadt, vor dem Hintergrund eines von dieser mit einem Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung in B eingeleiteten Enteignungsverfahrens eine umfassende, Entschädigung und Eigentumsübertragung regelnde, vertragliche Regelung über eine Teilfläche einer von ihr betriebenen Deponie getroffen habe. Hinsichtlich einer weiteren Teilfläche habe man sich über den Eigentumsübergang geeinigt und zur Bemessung des Entschädigungsbetrags folgende Regelung getroffen:

Hinsichtlich der Fläche im Schüttbereich 3 konnte zwischen den Parteien kein Einvernehmen darüber erzielt werden, ob über den angesetzten Kaufpreis hinaus eine Entschädigung zu leisten ist. Beide Seiten halten ihren jeweiligen Standpunkt zu dieser Frage, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, aufrecht.

Die Klärung dieser Frage soll in dem dafür vorgesehenen Verfahren über die zuständige Enteignungsbehörde geklärt werden. Die heutige vertragliche Regelung stellt insoweit eine Teileinigung im Sinne des § 28 Enteignungs- und Entschädigungsgesetz NRW dar.

Von der noch herbeizuführenden Klärung dieser Entschädigungsfrage soll jedoch der Vollzug und die Wirksamkeit der heute getroffenen Regelungen insgesamt nicht abhängig gemacht werden. Insbesondere berechtigt der Ausgang der Klärung dieses Entschädigungsaspektes keine Vertragspartei, Einwendungen zu erheben, diesen Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen anzufechten oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die Antragsgegnerin habe in der Folge aber den Enteignungsantrag vollständig - auch für die vertraglich nicht abschließend geregelte - Teilfläche zurückgenommen. Der Entschädigungsbetrag könne daher nicht mehr durch die Enteignungsbehörde festgesetzt werden. Er sei daher nun gerichtlich zu klären. Dabei sei nach §§ 10f. EEG NW mangels eines Verkehrswerts für Deponien auf die erlittene Vermögenseinbuße abzustellen.

Das Landgericht C hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass für den vorliegenden Antrag die Kammer für Baulandsachen bei dem Landgericht B zuständig sei und einen Verweisungsantrag angeregt. Die Antragstellerin hat daraufhin die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht B - Kammer für Baulandsachen - beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die Kammer für Baulandsachen sei mangels anfechtungsfähiger Entscheidung der Enteignungsbehörde - bei der die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Enteignung zurückgenommen habe - nicht zuständig. Die Antragstellerin hat daraufhin darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Kammer für Baulandsachen obliege. Diese lägen auch vor, weil ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch im Fall der Untätigkeit der Enteignungsbehörde möglich sei. Rein vorsorglich und hilfsweise werde sie beantragen, eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung für den Enteignungsvorgang zu treffen. Sie hat die Kammer für Baulandsachen gebeten, den Antrag (nach erfolgter Verweisung) auch der Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Das Landgericht C hat durch Beschluss vom 20.04.2016 den Rechtsstreit an das Landgericht B - Kammer für Baulandsachen - verwiesen. Die für Baulandsachen zuständige Kammer des Landgerichts B hat zunächst Termin anberaumt und mit der Terminsverfügung darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht gegen die Enteignungsbehörde gerichtet sei und nur diese für eine Festlegung der Entschädigung zuständig sei; auch sei Untätigkeit mangels Entschädigungsantrags nicht gegeben. Nach vereinbarter Rücknahme des Entschädigungsantrags fehle es auch an einer sachlichen Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen.

Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Die Vereinbarung über die Rückna...

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