Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 03.07.1996; Aktenzeichen 6 O Baul. 2/96) |
Tenor
Die Berufung des Beteiligten zu 1) gegen das am 3. Juli 1996 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beteiligte zu 1) kann die Vollstreckung der Beteiligten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beteiligten zu 2) und 3) nicht Sicherheit vor der Vollstreckung leisten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) dürfen Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete oder selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Beteiligten zu 1) beträgt 1.023.298,97 DM.
Tatbestand
Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer eines mit einem Strickereibetrieb bebauten Grundstücks in … Nr. …. In angemieteten Räumen im Hause … Nr. … war der kaufmännische Teil des Betriebes untergebracht. Weiter wurden dort Entwicklungsarbeiten durchgeführt, Strickwaren kontrolliert und konfektioniert. Gemäß Planfeststellungsbeschluß des Beteiligten zu 2) vom 10.05.1976 wurden die Grundstücke des Beteiligten zu 1) zum Ausbau der L. benötigt. Nachdem Verhandlungen unter den Beteiligten zu keinem Ergebnis geführt hatten, beantragte der Beteiligte zu 2) am 20.03.1978 die Einleitung eines Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsverfahrens gegen den Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 1) stellte zum 01.01.1979 seine Strickwarenproduktion ein, weil ihm eine Fortsetzung wegen der bevorstehenden Enteignung nicht möglich sei. Am 23.08.1979 erging der Besitzeinweisungsbeschluß des Beteiligten zu 3). Mit Kaufvertrag vom 06.03.1980 verkaufte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) die Parzellen 112 und 113 in einer Größe von 585 qm zu einem Kaufpreis von 99,00 DM pro qm. Seine Rechte auf Entschädigung einschließlich der Kosten der Betriebsverlagerung behielt sich der Beteiligte zu 1) in § 3 dieses Vertrages vor. In § 4 des Vertrages wurde ein vom Beteiligten zu 2) zu leistender Abschlag auf den zu erwartenden Entschädigungsbetrag in Höhe von 200.000,00 DM verabredet. Dieser sowie ein weiterer Abschlag in Höhe von 100.000,00 DM wurden gezahlt. Mit Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 26.02.1982 setzte der Beteiligte zu 3) die für die Übertragung des Grundstückes an den Beteiligten zu 1) zu zahlende Summe auf 157.251,00 DM fest. Die Entschädigung für Folgeschäden sollte gemäß Ziffer 8 dieses Beschlusses später festgesetzt werden. Dieses erfolgte durch Beschluß der Beteiligten zu 3) vom 24.06.1994. Dieser legte fest, daß der Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 1) eine Entschädigung für Folgeschaden in Hohe von 61.380,– DM, weitere Kosten für die Rechtsverteidigung in Hohe von 7.507,– DM und Zinsen in Hohe von 563,03 DM zu leisten hat. Da somit insgesamt … unter Berücksichtigung der Entschädigung für das Grundstück eine Entschädigung an den Beteiligten zu 1) in Höhe von 226.701,03 DM zu zahlen war, andererseits der Beteiligte zu 2) bereits 300.000,00 DM bezahlt hatte, ergab sich ein Rückerstattungsanspruch des Beteiligten zu 2) von 73.298,97 DM. Auf die Gründe des Enteignungsfeststellungsbeschlusses (Kopie Anlage K 1) wird in vollem Umfange Bezug genommen. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluß enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß wegen der Höhe der Entschädigung den Beteiligten innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehe. Zuständig sei das Gericht, in dessen Bezirke die betroffenen Grundstücke liegen würden. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluß wurde am 30.06.1994 zugestellt.
Der Beteiligte zu 1) erhob vor einer Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter dem 29.12.1994, zugestellt am 02.01.1995, Klage gegen den Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer durch das Gericht zu bestimmenden Entschädigung, zumindest aber 950.000,00 DM nebst Zinsen. Unter dem 29.08.1995 wies die Zivilkammer darauf hin, daß Bedenken gegen ihre Zuständigkeit bestehen würden. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) erklärte sich die Zivilkammer des Landgerichts Hagen für sachlich unzuständig und verwies durch Beschluß vom 13.02.1996 die Sache an das Landgericht Arnsberg – Kammer für Baulandsachen –. Der Beschluß weist darauf hin, daß zuständig gem. § 50 Abs. 1 S. 1 EEG NW die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg sei.
Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die von der Beteiligten zu 3) festgesetzte Entschädigung sei zu niedrig, insbesondere berücksichtige der Entschädigungsfeststellungsbeschluß nicht, daß die Produktionseinstellung zum 01.01.1979 wegen der bevorstehenden Enteignung stattgefunden habe. Auch seien die Verlagerungskosten des Betriebes, die durch die Enteignung bedingt gewesen seien, zu gering eingeschätzt.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, an den Beteiligten zu 1) eine durch das Ge...