Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 6 O Baul. 11/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beteiligten zu 2) wird das am 14.01.1998 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1) auf Abänderung des Beschlusses der Beteiligten zu 3) vom 30.04.1997 (15.4.23/90) und das Wiedereinsetzungsgesuch des Beteiligten zu 1) gegen die Versäumung der Frist betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beteiligte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte zu 1) darf die Vollstreckung des Beteiligten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beteiligte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Am 23.06.1989 schlössen die Beteiligten zu 1) und 2) einen notariellen Kaufvertrag zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens. Der Beteiligte zu 1) veräußerte an den Beteiligten zu 2) zwei Parzellen in einer Gesamtgröße von 132 m² in der Gemarkung … Flur … Flurstücke … und … mit aufstehendem Aufwuchs. Der Kaufpreis betrug für die Parzellen 4.320,00 DM und 7.560,00 DM. Für Aufwuchs sowie die Beseitigung des im Bereich der Baugrube stehenden Gewächshauses zahlte der Beteiligte zu 2) 8.500,00 DM. Somit betrug der gesamte Kaufpreis 20.380,00 DM. Der Beteiligte zu 2) benötigte das Gelände für den Ausbau der …. Der Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau der Straße war am 15.11.1984 ergangen. Die Straßenbaumaßnahme ist inzwischen abgeschlossen. In § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages machten die Parteien deutlich, daß sie über die Forderung des Beteiligten zu 1), zusätzlich zur Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie Entschädigung des Aufwuchses eine Wertminderung für das Restgrundstück zu erhalten, keine Einigkeit erzielt hatten. Der Beteiligte zu 2) verpflichtet sich in § 3 Ziffer 4, vor Beginn der Baumaßnahme bezüglich der Feststellung einer Wertminderung ein Entschädigungsfeststellungsverfahren beim Regierungspräsidenten in Arnsberg, dem Beteiligten zu 3), zu beantragen. Wegen des Inhalts des Kaufvertrages im einzelnen wird auf die bei den Verwaltungsakten befindliche erste Ausfertigung Bl. 5 ff dort, Bezug genommen. Unter dem 26.04.1990 stellte der Beteiligte zu 2) beim Beteiligten zu 3) den Antrag auf Einleitung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens über die Höhe einer eventuellen Wertminderung an dem Grundeigentum des Beteiligten zu 1). Unter dem 30.04.1997 erließ der Beteiligte zu 3) einen Entschädigungsfeststellungsbeschluß, Bl. 273 ff. VerwAkten. Dieser setzte die Entschädigung auf „0,00 DM” fest, entschied, daß der Beteiligte zu 2) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben werde, die der Enteignungsbehörde entstandenen Auslagen zu erstatten seien und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beteiligten zu 1) notwendig gewesen sei. Der Beschluß enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung
„1.
Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des Verfahrens und der festgesetzten Kosten kann gegen diesen Beschluß Klage erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, … schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die festgesetzte Entschädigung angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen sowie die Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
2.
Die Entscheidung über die Entschädigung und den Ersatz von Aufwendungen kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag, über den das Landgericht Arnsberg – Kammer für Baulandsachen – entscheidet, kann binnen eines Monats nach Zustellung einer von mir zu erteilenden Mitteilung über die Unanfechtbarkeit der übrigen Teile der Entscheidung oder über den rechtskräftigen Abschluß oder über die sonstigen Erledigung eines hinsichtlich dieser Teile des Verwaltungsaktes anhängig gewordenen Verwaltungsstreites bei mir, Bezirksregierung … gestellt werden.
Falls die o.a. Fristen durch das Verschulden von Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde deren Verschulden dem jeweils Vertretenen zugerechnet werden.”
Der Entschädigungsfeststellungsbeschluß wurde am 05.05.1997 dem Beteiligten zu 1) zugestellt, Bl. 289 BA. Mit Schreiben vom 13.06.1997, Bl. 293 f BA teilte der Beteiligte zu 3) dem Beteiligten zu 1) mit, da jener nicht Klage vor dem Verwaltungsgericht zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens erhoben habe, sei der Enteignungsfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden. Gemäß § 50 Abs. 2 des La...