Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 5 O 170/17)

 

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 13.10.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten Seebestattung in Anspruch.

Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen und wurde von der Klägerin mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 05.02.2017 verstorbenen Ehemanns beauftragt.

Die anonyme Seebestattung fand in der Ostsee statt, wobei zwischen den Parteien in 1. Instanz streitig war, ob eine Bestattung in der Nordsee vereinbart war.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- EUR begehrt und hierzu behauptet, sie habe aufgrund des fehlerhaften Bestattungsortes ein Psychotrauma entwickelt. Sie leide seitdem an Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500,- EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Bestattungsvertrag verletzt, indem er die Seebestattung in der Ostsee statt in der Nordsee vorgenommen bzw. beauftragt habe. Diese Pflichtverletzung sei (mit-) ursächlich für die Depression und die Schlafstörungen der Klägerin. Im Hinblick auf vergleichbare Schadensereignisse sei daher ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.500,- EUR eine angemessene Kompensation.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Schmerzensgeld zu gering bemessen sei und einen Betrag von 10.000,- EUR nicht unterschreiten dürfe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Berufungsgericht gestelltes, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.500,- EUR hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 10.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Gemäß § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemessen daran haben die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung keinen Erfolg.

1. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 280 I, 253 II BGB steht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht im Streit.

2. Das Landgericht hat auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen I sowohl die Depression der Klägerin als auch die Schlafstörungen als kausale Folge der Pflichtverletzung des Beklagten anerkannt. Demgegenüber ist es nicht davon ausgegangen, dass auch eine akute Belastungsreaktion sowie Bluthochdruck auf die fehlerhafte Durchführung der Bestattung zurückzuführen sind. An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen und mit der Berufung nicht angegriffen wurden.

3. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld erweist sich nach der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme als angemessen.

a) Im Ausgangspunkt stellt die Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes einen der zentralen Bereiche tatrichterlichen Schätzungsermessens dar. Daher sind die hierauf gerichteten Bemühungen des Tatrichters nur eingeschränkt reversibel (vgl. OLG Frankfurt - Urteil vom 04.06.2020 - 22 U 244/19 - VuR 2021, 61 m.w.N.). Dieser Ermessensspielraum ist auch im Berufungsverfahren zu respektieren. Ziel des Berufungsverfahrens ist es, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu korrigieren, nicht aber, sein Ermessen an die Stelle des Erstgerichts zu setzen (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.11.2013 - 5 U 1202/13 - BeckRS 2013, 22260).

b) Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (vgl. OLG Hamm - Urteil vom 07.06.1993 - 6 U 133/92 - NJW-RR 1994, 94). Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?