Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 61 StVK 65/10)

 

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

“Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden.„

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2006 (8 KLs 61 Js 82/06 (15/06)) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2008 wurde die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Verurteilte gegen die ihm im Rahmen der Bewährung erteilte Auflage zur Ableistung von 250 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der Kammer gröblich und beharrlich verstoßen hatte. Die bereits erbrachten Arbeitstunden hat das Gericht in der Weise angerechnet, dass von der verhängten Freiheitsstrafe fünf Monate als verbüßt gelten sollen.

Der Verurteilte befindet sich seit dem 11. November 2008 wegen der vorliegenden Verurteilung und einer weiteren Verurteilung des Amtsgerichts Münster vom 07. Mai 2009 in Strafhaft. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reste dieser Strafen wurde - zuletzt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 10. November 2009 (61 StVK 776/09) - abgelehnt. Das Strafende in der vorliegenden Sache war auf den 02. April 2010 notiert. Ausweislich einer Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 15. März 2010 ist der Verurteilte jedoch nach Ausgang/Urlaub am 14. März 2010 nicht wieder in die Justizvollzugsanstalt Schwerte zurückgekehrt und seine Ausschreibung zur Festnahme veranlasst worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung Führungsaufsicht eintritt, die auch nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt, und deren Dauer auf drei Jahre bestimmt sowie dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht verschiedene Weisungen erteilt, u.a.:

4. Er darf seine Wohnung und eine einmal gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Zustimmung des Bewährungshelfers aufgeben.

5. Er hat jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.

Gegen diesen ihm am 19. Februar 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner spätestens am 26. Februar 2010 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen und näher begründeten Beschwerde vom 23. Februar 2010, mit der er namentlich die Weisung zu Ziffer 5 des Beschlusses, soweit sie sich auf Drogen bezieht, angreift. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat die Beschwerde ohne Nichtabhilfentscheidung mit Verfügung vom 26. Februar 2010 über die Staatsanwaltschaft Münster dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 17. März 2010 Stellung genommen.

II.

Die Rechtsmittel des Verurteilten haben nur geringfügigen Erfolg.

1.

a)

Soweit der Verurteilte sich mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2010 gegen den Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB wendet, ist diese gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 68 f Abs. 2 StGB als sofortige Beschwerde statthaft und im Übrigen fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

b)

Die sofortige Beschwerde gegen den Eintritt der Führungsaufsicht hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt u.a. nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten mit Entlassung aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer von der nach § 68 f Abs. 2 StGB in Ausnahmefällen gegebenen Möglichkeit, die Maßregel entfallen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Die Maßregel entfällt nämlich nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NStZRR 2002, 283;OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302) anerkannt, dass die durch § 68 f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs.1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit...

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