Leitsatz (amtlich)
1. Einmahlzahlungen aus dem Vermögen nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen ziffern- und datumsmäßig festgelegt werden.
2. Zur Angemessenheit der Größe von Familienheimen und Eigentumswohnungen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
3. Übersteigt eine selbst bewohnte Eigentumswohnung den angemessenen Wohnbedarf, sind die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel durch Verwertung der Eigentumswohnung entweder durch Darlehensaufnahme gegen die Bestellung eines Grundpfandrechts oder durch Veräußerung der Eigentumswohnung zu verschaffen.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; WoFG § 10 Abs. 1; WFNG NRW § 17 Abs. 6 S. 3, § 18
Verfahrensgang
AG Bottrop (Beschluss vom 27.07.2011; Aktenzeichen 13 F 23/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.8.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bottrop vom 27.7.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt.
Am 18.11.1997 erwarben die Antragstellerin und jedenfalls die gemeinsame Tochter, Frau T, das Hausgrundstück P-Straße 35 in C für 670.000 DM (= 342.565,56 EUR) zu je 1/2 als Miteigentümerinnen. Das 570 m2 große Grundstück ist bebaut mit einer Immobilie, bestehend aus zwei Wohnungen und zwei Garagen. Es handelte sich um ein ehemaliges Zechenhaus. Das Haus wurde 1930 erbaut und 1990 saniert.
Unter dem 6.5.1998 wurden mit notarieller Urkunde des Notars M aus C aus dem Grundstück P-Straße 35 zwei voneinander getrennte Eigentumswohnungen mit Garage und Garten im Gemeinschaftseigentum gebildet, wovon die Antragstellerin und der Antragsgegner die Eigentumswohnung im Erdgeschoss auf etwa 120 m2 bewohnten. Frau T und ihr Ehemann sind zu jeweils 1/2 Eigentümer der Obergeschosswohnung und die Antragstellerin alleinige Eigentümerin der Erdgeschosswohnung. Ausweislich der notariellen Urkunde des Notars M vom 6.5.1998 - UR-Nr. 223/1998 ist der Verkehrswert bei Teilungserklärung mit 670.000 DM angegeben worden.
Ein Miteigentumsanteil der Antragstellerin besteht ferner an vier Kellerräumen und einer Garage. Ferner besteht zu ihren Gunsten ein ausschließliches Sondernutzungsrecht an der Terrasse und Zufahrt zur Garage. Es besteht ein Garten, dessen Nutzung durch die Teilungserklärung nicht geregelt wurde. Der Zugang der Zeugin T und ihres Ehemannes zum Garten ist nur durch die Garage der Antragstellerin oder deren Kellerräume möglich.
Es bestehen keine getrennten Zähler hinsichtlich Heizung, Kalt- und Warmwasser und Strom im Keller. Um getrennte Zähler zu installieren, ist ein Kostenaufwand von 1.500 EUR erforderlich.
Der Antragsgegner verbürgte sich für die Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge und zahlte in der Folgezeit Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Grundstück i.H.v. 577 EUR monatlich bis März 2006. Der Kredit wurde mit Vertrag vom 30.11.2006 verlängert und eine Ratenhöhe von 302 EUR vereinbart. Der Antragsgegner leistete hierauf 302 EUR monatlich von März 2006 bis Oktober 2006.
Nach der Trennung der Beteiligten im Jahre 2002 zog der Antragsgegner aus der gemeinsam bewohnten Erdgeschosswohnung aus und bewohnte ab etwa 2008 bis einschließlich Januar 2011 den 1,90 bis jedenfalls unter 2 Meter hohen, nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen zugelassenen, ausgebauten Keller des Hauses P-Straße 35 in C auf einer Fläche von 80 m2 mietfrei. Die Kellerräumlichkeiten verfügen über Dusche, WC, jedenfalls teilweise Heizung, fließend Warm- und Kaltwasser, sowie Fliesen und Deckenpaneelen.
Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen auf Unterhaltszahlung gerichteten Antrag.
Mit Beschluss vom 8.2.2011 wies das AG den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin änderte der Senat mit Beschl. v. 22.3.2011 - II-2 WF 57/11 - den Beschluss des AG Bottrop ab und bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt, soweit sie rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate November 2010 bis einschließlich Januar 2011 i.H.v. 791 EUR und laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab Februar 2011 i.H.v. 247 EUR monatlich geltend macht. Im Übrigen blieb ihr Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Die Anordnung von Einmal- oder Ratenzahlungen behielt der Senat ausdrücklich dem AG vor.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 5.7.2011 - überreicht im Termin am 6.7.2011 - die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Antragserweiterung für die Zahlung rückständigen Unterhalts von 1.275 EUR und 384 EUR für Februar 2011 und laufenden Unterhalts von 535 EUR. Sie vertrat die Auffassung, dass von einem Wohnwert für die vom Antragsgegner bewohnten Kellerräume vo...