Leitsatz (amtlich)

Gegen das die Berufung verwerfende Prozess-Urteil kann die Revision nur mit der Verletzung der §§ 329, 412 StPO geltend gemacht werden. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei i.d.R. die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 25.03.2010)

 

Tenor

  • 1.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung gewährt.

  • 2.

    Der Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 25. März 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.

  • 3.

    Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

  • 4.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 06. März 2009 wegen Unterschlagung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt. Hiergegen hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin auf den 30. Juni 2009 vor dem Amtsgericht Hagen anberaumten Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Juni 2009 verlesen wurde.

Das Amtsgericht Hagen hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl gemäß § 412 StPO verworfen, da er unentschuldigt nicht erschienen sei.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2009, beim Amtsgericht Hagen eingegangen am 03. August 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragt und zugleich gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 24. August 2009 hat das Amtsgericht Hagen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Juni 2009 ergebe sich nicht, dass der Angeklagte krankheitsbedingt nicht am 30. Juni 2009 habe erscheinen können. Das Attest vom 02. Juli 2009 bescheinige dem Angeklagten keine Reiseunfähigkeit für den 30. Juni 2009.

In der Berufungshauptverhandlung vor der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen am 08. Januar 2010 ist die Berufung des Angeklagten in dessen Anwesenheit gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen als unbegründet verworfen worden.

In den Urteilsgründen heißt es u.a.:

"...

Das Amtsgericht Hagen hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 06.03.2009 zu Recht verworfen. Auch nachträglich hat der Angeklagte sein Nichterscheinen nicht hinreichend entschuldigt. Zwar hat er ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis xxx aus xxx vom 02.07.2009 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Patient erkrankt und zurzeit nicht reisefähig ist, hieraus erfolgt jedoch keine Reiseunfähigkeit für den Terminstag am Amtsgericht, den 30.06.2009. Insoweit hat sich der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung selbst eingelassen, dass er an diesem Tag auch den Arzt aufgesucht habe wegen eines grippalen Infektes, selbst aber nicht behauptet, insoweit nicht reisefähig zu sein."

Gegen dieses, seinem Verteidiger am 22. Februar 2010 zugestellte Urteil, hat der Angeklagte mit am 14. Januar 2010 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tag Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom 25. März 2010 hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet habe. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. April 2010 zugestellt worden. Mit Telefaxschreiben vom 19. April 2010, am selben Tag beim Landgericht Hagen eingegangen, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung beantragt und gleichzeitig die am 14. Januar 2010 eingelegte Revision begründet, indem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat.

Zur formellen Rüge hat er ausgeführt:

"Nach Einspruch vom 12.03.2009 gegen den Strafbefehl vom 04.08.2009, mit dem der Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt worden ist, hat der Angeklagte am Hauptverhandlungstermin vom 30.06.2009 nicht teilgenommen, woraufhin sein Einspruch verworfen wurde.

Das Urteil wurde dem Angeklagten am 25.07.2009 zugestellt.

Mit Schreiben vom 28.07.2009, welches am 03.08.2009 bei Gericht einging, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vorsorglich Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Damit hat der Angeklagte den Voraussetzungen des § 315 StPO genüge getan und die Berufu...

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