Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 41 O 98/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 10.01.2023 (41 O 98/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden der Schuldnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Essen vom 25.03.2015 (41 O 98/14) ist die Schuldnerin verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Seereisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne ein obligatorisches Serviceentgelt in den Gesamtpreis einzurechnen.
Dem lag zugrunde, dass die Schuldnerin in einem Werbeprospekt unter der Überschrift "Traumreisen zu E.-Preisen!" für zwei Seereisen jeweils mit einem Gesamtpreis geworben hatte, der ein (erst) an Bord des Schiffs abänder- und stornierbares Serviceentgelt in Höhe von USD 12,00 nicht inkludierte, das dem Bordkonto des Reisenden für jede beanstandungsfrei an Board verbrachte Nacht zunächst automatisch belastet wurde. Hierüber - dies meint die Belastung des Bordkontos mit dem Serviceentgelt und die Möglichkeit der Stornierung - wurde in dem seinerzeit angegriffenen Werbeprospekt mittels eines Sternchenhinweises aufgeklärt. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Essen vom 25.03.2015 (41 O 98/14) verwiesen.
In der Folge bewarb die Schuldnerin mit dem Prospekt "Traumreisen Buchbar ab 1.8.2022" im Jahr 2022 abermals eine Schiffskreuzfahrt unter Angabe eines Gesamtpreises; dieses mal ohne jeglichen Hinweis darauf, dass dem Bordkonto der Teilnehmer für jeden an Bord des Schiffs verbrachten Tag automatisch eine Servicepauschale in Höhe von USD 14,50 belastet wird, die in dem angegebenen Gesamtpreis nicht enthalten war. Wegen der weiteren Einzelheiten der insoweit von der Schuldnerin gemachten Angaben wird auf das - vom Gläubiger auszugsweise zur Gerichtsakte gereichte - Werbeprospekt (Bl. 18 f. d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Dies nahm das Landgericht zum Anlass, mit dem angefochtenen Beschluss auf den dahingehenden Antrag des Gläubigers wegen einer Zuwiderhandlung gegen das aus dem Urteil vom 25.03.2015 resultierenden Unterlassungsgebot gegenüber der Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR festzusetzen. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 18.01.2023 und ihrer Streithelferin am 19.01.2023 zugestellt worden.
Hiergegen wenden sich die Schuldnerin und ihre Streithelferin, die gemäß der zwischen ihr und der Schuldnerin bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt gemachten Angaben verantwortlich ist, mit der von ihnen jeweils unter dem 01.02.2023 eingelegten sofortigen Beschwerde.
Sie sind der Ansicht, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 PAngV sei nicht gegeben. Bei der Servicepauschale, die dem Bordkonto der Schiffspassagiere automatisch belastet wird, handele es sich nicht um ein "obligatorisch erhobenes" Serviceentgelt. Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Leistung der Reisenden, die in ihrem alleinigen Ermessen liege. Denn die Kreuzfahrtsteilnehmer hätten während der Reise die jederzeitige Möglichkeit, das Serviceentgelt der Höhe nach zu ändern oder sogar gänzlich zu streichen. Zudem monieren sie unter näheren Ausführungen die Höhe des vom Landgerichts festgesetzten Ordnungsgeldes, das weder dem - ihrer Ansicht nach - allenfalls geringen Verschulden der Schuldnerin noch der nachrangigen Marktstellung der Schuldnerin im Bereich der Reiseveranstaltungen entspreche. Schließlich ist die Schuldnerin der Ansicht, ein Verschulden sei ihr nicht anzulasten, weil sie darauf habe vertrauen dürfen, dass das von der ausgesprochen erfahrenen Streithelferin zu verantwortende Werbeprospekt sämtliche erforderlichen Angaben enthalte.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 04.04.2023 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs sowie des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Inhalt der erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie das Beschwerdevorbringen der Verfahrensbeteiligten ergänzend Bezug genommen.
II. Die zulässigen - insbesondere gemäß § 793 ZPO i. V. m. § 891 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO statthaften und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht erhobenen - sofortigen Beschwerden gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 10.01.2023 haben in der Sache keinen Erfolg. Denn sie sind unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Landgericht gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO auf den dahingehenden Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR festgesetzt.
1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme e...