Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und zum Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG
Normenkette
UWG § 2 Abs. 2 Nr. 8, § 3 Abs. 2, §§ 3a, 5a Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18.05.2017, Az. 13 HKO 75/16, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen der Angabe von Preisen für Schiffsreisen gegenüber Letztverbrauchern ohne Einrechnung eines obligatorischen Serviceentgelts in den Gesamtpreis sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil einschließlich des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2017 wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers festgestellt. Es seien nicht lediglich fünf Mitglieder des rechtsfähigen Vereins auf demselben Markt wie die Beklagte tätig. Auch Unternehmen mit Internetplattformen für Hotelbuchungen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vorliegend zu berücksichtigenden Unternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da der Rechtsbegriff "Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art" weit auszulegen sei. Es gehe nicht isoliert um Anbieter von Kreuzfahrten, sondern maßgebend seien Mitgliedsunternehmen, die Reisen anböten. Die Anzahl der repräsentierten Anbieter sei daher erheblich. Der Kläger verfolge nicht bloß Einzelinteressen. Dem Kläger sei es auch nicht verwehrt, nur einzelne Verletzer in Anspruch zu nehmen.
Die Geltendmachung des Anspruchs sei ferner nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger nur gegen außenstehende Dritte vorgehe, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Handlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig dulde, um auf diese Weise neue Mitglieder zu werben. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten in Bezug auf die Inanspruchnahme der Mitbewerberin der Beklagten, der Reisebüro X GmbH.
Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung zu; §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 8, 3a, 5a Abs. 3 Nr. 3 und 8 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO. Die Beklagte habe es entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO unterlassen, das Serviceentgelt von 10 EUR pro Tag als sonstigen Preisbestandteil bei der Bewerbung des Reiseangebots anzugeben. Bei dem vorliegenden Serviceentgelt handele es nicht um einen variablen Preisbestandteil, der ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis anzugeben wäre. Dies sei nur der Fall, wenn der Preisbestandteil vor Beginn der Reise noch nicht feststehe und vom Kunden selbst abhängig sei. Dies ergebe sich nicht aus dem Hinweis der Beklagten, dass das Serviceentgelt nicht anfalle, wenn der Gast die Nacht nicht an Bord des Kreuzfahrschiffs verbringe. Dies sei bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt worden. Auch entfalle die Wettbewerbswidrigkeit nicht bereits deshalb, weil andere Kreuzfahrtunternehmen ähnliche oder gleichlautende Klauseln verwendeten. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht könne sich die Beklagte nicht berufen.
Der Kläger könne auch den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 178,50 EUR beanspruchen. Die Abmahnung sei nicht wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmacht unbegründet. Dem Abmahnschreiben sei eine Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, die gegenüber dem Falsus Procurator habe abgegeben und anschließend von dem Kläger habe genehmigt werden können. Zudem ergebe sich aus der Satzung des Klägers, dass die "Geschäftsführerin" den klagenden Verband nach außen vertreten und insbesondere Abmahnungen aussprechen könne. Die geltend gemachte Abmahnungspauschale sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das landgerichtliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, da die §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 8 Abs. 4 UWG sowie § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nicht richtig angewendet worden seien. Außerdem habe das Landgericht aufgrund des Verkennens von streitigem und unstreitigem Sachvortrag falsche Tatsachen zugrunde gelegt. So habe das Landgericht die Klagebefugnis des Klägers zu Unrecht bejaht. Dem Kläger gehörten weder eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben, noch würden schutzwürdige Interessen der Mitgliedsunternehmen des Klägers berührt. Entgegen der Darstellun...