Entscheidungsstichwort (Thema)

Studium der Volkswirtschaftslehre

 

Leitsatz (amtlich)

Ein erfolgreich absolviertes Studium der Volkswirtschaftslehre mit einem durch Zwischen- und Diplomprüfungen belegten Schwerpunkt im Bereich der Betriebswirtschaftslehre vermittelt besondere für die Führung einer Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge nutzbare Kenntnisse.

 

Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 30.03.2006; Aktenzeichen 5 T 58/06)

AG Beckum (Aktenzeichen 13 XVII W 268)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) hat das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität C2 mit dem Diplom abgeschlossen. Er war in der Zeit vom 19.5.2005 bis einschließlich zum 23.5.2006 für den Betroffenen zum Berufsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich einer geschlossenen Unterbringung und unterbringungsähnlicher Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB, die Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen wie Pflegegeld und sonstigen Ansprüchen und die Behörden- und Postangelegenheiten.

Der Betroffene ist mittellos. In seiner ersten Abrechnung vom 15.7.2005 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, eine Vergütung für die Zeit vom 19.5.2005 bis zum 30.6.2005 i.H.v. insgesamt 243,87 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen. Dabei hat er er einen Stundensatz von 31 EUR zugrunde gelegt. Er hat geltend gemacht, das von ihm absolvierte Studium in C2 habe neben den klassischen Fächern der Volkswirtschaftslehre auch die Allgemeine und Besondere Betriebswirtschaftslehre umfasst. Zudem seien Rechtskenntnisse im Privatrecht und im Öffentlichen Recht Gegenstand der Ausbildung und der schriftlichen Zwischenprüfung gewesen.

Der Beteiligte zu 2) hat in seiner Stellungnahme zum Vergütungsantrag die Auffassung vertreten, dass nur ein Stundensatz von 18 EUR gerechtfertigt sei, da das Studium der Volkswirtschaftslehre mit dem Abschluss als Diplom-Volkswirt keine Kenntnisse vermittele, die für die Führung der Betreuung nutzbar seien. Anders als das Studium der Betriebswirtschaftslehre sei dieser Studiengang nicht darauf gerichtet, profunde Rechtskenntnisse in der Praxis anzuwenden oder größere Vermögensmassen oder Unternehmen zu verwalten bzw. zu führen.

Der Rechtspfleger hat durch Beschluss vom 8.11.2005 die Vergütung in der beantragten Höhe festgesetzt. Der Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 17.11.2005 hat der Amtsrichter mit Beschluss vom 10.1.2006 nicht abgeholfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die sofortige Beschwerde zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG Münster durch Beschluss vom 30.3.2006 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Eine förmliche Zustellung an den Beteiligten zu 2) ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 13.4.2006 hat dieser sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß den §§ 69e, 56g Abs. 5, 27 und 29 Abs. 2 FGG zulässig. Insbesondere hat das LG die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, worauf die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG die Vergütungsbemessung für den Beteiligten zu 1) in der Zeit vom 19.5.2005 bis zum 30.6.2005 anhand eines Stundensatzes von 31 EUR gebilligt hat. Der Beurteilung des Vergütungsanspruches war dabei die bis zum 30.6.2005 geltende Rechtslage zugrunde zu legen.

Zutreffend geht das LG davon aus, dass dem als Berufsbetreuer tätigen Beteiligten zu 1) ein Anspruch auf Vergütung seiner Betreuerleistung nach §§ 1908i, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB a.F. zusteht und sich dieser Anspruch wegen Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Landeskasse richtet (§ 1836a Abs. 1 BGB in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung). Zu Recht hat das LG auch die Voraussetzungen für eine Vergütungsbemessung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bejaht und dem Beteiligten zu 1. den von ihm begehrten Stundensatz von 31 EUR zugebilligt. Es durfte nach dem von ihm festgestellten Tatsachen und deren Wertung davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1. als Diplom-Volkswirt über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt und diese durch ein Hochschulstudium erworben hat.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG a.F. ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit aus der Staatskasse 18 EUR zu zahlen. Diese Mindestvergütung erhöht sich auf 31 EUR, wenn der Betreuer über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden ...

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