Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Einsichtsrechts
Leitsatz (amtlich)
Dem unbeschränkten Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB unterliegen auch Bankbelege, die vom Geschäftsführer einer GmbH auf Anforderung durch das Registergericht zum Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals eingereicht werden.
Normenkette
HGB § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 10.01.2006; Aktenzeichen 7 T 1/06) |
AG Paderborn (Aktenzeichen HR B 5326) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde werden die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG vom 5.12.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte erhält Einsicht in Blatt 147, 148 sowie 156 bis 163 des Hauptbandes der Registerakten zum Handelsregister B Registerblatt 5326.
Die Einsichtnahme in Blatt 156 bis 163 erfolgt dergestalt, dass der Beteiligten Ablichtungen der genannten Blätter erteilt werden, wobei in den Ablichtungen alle Vorgänge, die nicht dem Nachweis der Einzahlung des neuen Stammkapitals dienen, durch Schwärzen unkenntlich zu machen sind.
Der weitergehende Antrag der Beteiligten auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 500 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte macht geltend, in erheblichem Umfang Forderungen gegen Herrn y haben. Letzterer war bis zum Jahr 2003 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma L GmbH, jetzt L Fenster & U GmbH. Bereits am 24.1.2002 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG Lippstadt 16 M 220/02). Im Vermögensverzeichnis hatte er u.a. angegeben, er leiste seinen Kindern I (19 Jahre) und I2 (behindert, 35 Jahre) Naturalunterhalt.
In der Gesellschafterversammlung vom 21.8.2003 wurde Herr y als Geschäftsführer abberufen. In notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. .../2003 des Notars R.S. in C2) übertrug Herr y seine Geschäftsanteile im Wege der Schenkung auf seine Kinder I und I2 sowie den Betriebsleiter Herrn C, der auch zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde.
In der Gesellschafterversammlung vom 6.9.2004 (UR-Nr. .../2004 des Notars D.K. in X) beschlossen die neuen Gesellschafter u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals von 26.100 EUR um 723.900 EUR auf 750.000 EUR. Vom neu eingezahlten Stammkapital sollte ein Anteil von 246.126 EUR auf Frau I und je ein Anteil von 238,887 EUR auf Herrn I2 und Herrn C entfallen. Die Kapitalerhöhung wurde am 19.1.2005 ins Handelsregister eingetragen. Auf Anforderung des Registergerichts waren im Zuge des Eintragungsverfahrens zum Nachweis der Einzahlung des neuen Stammkapitals verschiedene Bankbelege eingereicht worden.
Die Beteiligte hat am 25.11.2005 beantragt, ihr Einsicht in den zu HR B 5326 geführten Hauptband zu gewähren und hat insb. geltend gemacht: Hinsichtlich der durchgeführten Kapitalerhöhung liege der Verdacht nahe, dass ihr Schuldner, Herr y, auf diese Weise weitere Vermögenswerte ihrem Zugriff entzogen habe, nachdem er bereits seine Geschäftsanteile schenkweise auf Dritte übertragen habe. Sie beabsichtige, diese Vermögensübertragungen anzufechten. Durch die Einsicht in den Hauptband erhoffe sie sich Informationen darüber, ob die Kapitalerhöhung durch ihren Schuldner finanziert worden sei, um ggf. auch diese Vermögensübertragung anzufechten. Auch solle geklärt werden, ob Anlass bestehe, gegen den Schuldner und die nunmehrigen Gesellschafter Strafantrag zu stellen.
Das AG hat mit Beschluss vom 5.12.2005 den Antrag zurückgewiesen. Die eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat das LG - Kammer für Handelssachen - durch Beschluss vom 10.1.2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der durch Anwaltsschriftsatz vom 24.1.2006 eingelegten weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, da die Entscheidung des LG insoweit auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Da weitere Ermittlungen nicht notwendig waren, hat der Senat in der Sache selbst entschieden.
Zutreffend ist das LG von einer nach §§ 19, 20 FGG zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen.
Gegenstand der Überprüfung durch das LG ist die durch die Rechtspflegerin des Registergerichts getroffene Entscheidung, durch die das Gesuch um Einsicht in die Registerhauptakten zurückgewiesen worden ist. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, als Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht komme allein § 34 FGG, nicht jedoch § 9 HGB in Betracht, weil sich das Einsichtsrecht nach der letztgenannten Vorschrift auf die im Sonderband des Registerblattes abgehefteten Unterlagen beschränke. Mit dieser Entscheidung wird der Beteiligten der Sache nach ein Einsichtsrecht insgesamt versagt, und zwar auch insoweit, als ihr - wie nachstehend auszuführen ist - entgegen der Annahme der Vorinst...