Verfahrensgang

AG Gütersloh (Aktenzeichen 16 F 698/18)

 

Tenor

Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 11.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gütersloh vom 10.01.2019 (16 F 698/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes R. K., geb. am 00.00.2018. Mit Urkunde vom 23.11.2017 wurde die gemeinsame Sorge beurkundet.

Am 00.00.2018 ließen die Kindeseltern R. mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus bringen, da er eine röchelnde Atmung gehabt habe sowie schlapp und blass gewesen sei. Im Verlauf der Untersuchungen wurde festgestellt, dass R. u.a. Gehirnblutungen sowie Einblutungen in den Augen erlitten hat. Die Befunde ließen sich laut Entlassungsbericht des Evangelischen Klinikums O., N., vom 00.00.2018 nur durch ein Schütteltrauma (Battered-Child-Syndrom) erklären. Aufgrund der frischen Blutung habe sich das Ereignis in den letzten 24 Stunden vor Aufnahme zugetragen haben müssen.

Die körperlichen Verletzungen sind mittlerweile abgeheilt. Auch die ursprüngliche Befürchtung, dass das Kind auf einem Auge erblinden könnte, hat sich nicht bestätigt.

Am 07.09.2018 wurde das Kind vom Jugendamt in Obhut genommen und am 17.09.2018 aus dem Krankenhaus in eine Pflegefamilie entlassen. Am 19.04.2019 erfolgte der Wechsel Rs in eine Dauerpflegefamilie.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Gütersloh hat den Kindeseltern mit Beschluss vom 18.09.2018 vorläufig die Teilbereiche der elterlichen Sorge Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet (16 F 682/18). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Kindeseltern blieb ohne Erfolg (Beschwerderücknahme am 10.12.2018, 13 UF 155/18).

Auch im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gütersloh den Kindeseltern mit Beschluss vom 20.03.2019 die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung Hilfen zur Erziehung entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet (16 F 696/18). Diesbezüglich haben die Kindeseltern ebenfalls Beschwerde eingelegt (13 UF 119/19).

In diesem Verfahren hat das Familiengericht gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2018 Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Verletzungen des Kindes durch Schütteln hervorgerufen wurden oder ob sie andere Ursachen haben können bzw. ob bleibende Schäden/ Behinderungen zu erwarten sind, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen C. vom 18.11.2018 (Bl. 28 ff. im Verfahren 16 F 696/18) verwiesen. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die bei R. diagnostizierten Blutungen unter der harten Hirnhaut, die hochgradigen Netzhautblutungen und die Glaskörperblutungen typische Symptome des Schütteltrauma-Syndroms seien. Auch das zweimalige Krampfgeschehen sowie das klinische Erscheinungsbild mit Schlaffheit und intermittierender Streckhaltung spreche im Kontext der anderen Befunde für das Vorliegen einer direkten Hirngewebsschädigung. Alternative Ursachen als das Schütteln könnten sicher ausgeschlossen werden.

Seit der Inobhutnahme im September 2018 fanden keine Kontakte zwischen den Kindeseltern und R. statt.

Die Kindeseltern behaupten,

in ihrer Obhut sei es zu keinem Schüttelereignis gekommen. Sie könnten sich nicht erklären, wie es zu den festgestellten Verletzungen gekommen sei. Es stehe nicht fest, wer für die einem Schütteltrauma entsprechenden Symptome verantwortlich sei. Selbst wenn die Eltern dem Kind aus Unwissenheit oder Unerfahrenheit einen Gesundheitsschaden zugefügt haben sollten, rechtfertige dies kein Kontaktverbot.

Das zuständige Jugendamt spricht sich gegen Umgangskontakte aus, da die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018 durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018, in der die Sachverständige L. ihr Gutachten mündlich erstattete, Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.01.2019 (zugestellt am 10.01.2019) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gütersloh den Umgang der Kindeseltern mit dem minderjährigen Kind R. K., geb. 00.00.2018, bis zum 31.05.2022 ausgeschlossen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Umgangsausschluss sei zum Wohl des Kindes und zum Schutz vor weiteren Schädigungen erforderlich. Bei den hier vorgefundenen Verletzungen bestehe auch im frühen Säuglingsalter die Gefahr einer Retraumatisierung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern vom 11.02.2019, begründet am 10.04.2019. Die Eltern bestreiten weiter, R. im Sinne eines Schütteltraumas geschüttelt zu haben. Sie würde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge