Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderliche Angaben bei Auskunftsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Auskunft nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1, 260 BGB hat der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht.
An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese „zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen”.
Verfahrensgang
AG Beckum (Beschluss vom 19.08.2003; Aktenzeichen 7 F 414/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG – FamG – Beckum vom 19.8.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Der Schuldner ist durch ihm am 27.1.2003 zu Händen seines Bevollmächtigten zugestelltes Teilanerkenntnisurteil vom 20.1.2003 entspr. dem Antrag der Gläubigerin verurteilt worden, dieser „Auskunft zu erteilen über sein gesamtes Vermögen aus abhängiger Erwerbstätigkeit für den Zeitraum 1. bis 30.11.2002 durch eine systematische Aufstellung der Bruttoeinkünfte einschl. Sonderzuwendungen und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern sowie Auskunft zu erteilen über die sonstigen Einkünfte, insb. aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, aus Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Bruttoeinkünfte unter Darlegung der steuerlichen und sonstigen Abzüge getrennt für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 sowie Auskünfte zu belegen durch Vorlage der einzelne Gehaltsnachweise für den Zeitraum 1.12.2001 bis 30.11.2002, Bankbescheinigungen sowie Bescheide über die Abgeordnetenbezüge sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001”. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist der Gläubigerin auf Antrag am 23.1.2003 erteilt worden.
Der Schuldner hat daraufhin mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1.4.2003 u.a. Einkommensbelege, Versicherungspolicen sowie Steuerbescheide der Jahre 1999, 2000 und 2001 vorgelegt und ergänzend unter Hinweis auf gleichfalls vorgelegte Spendenbescheinigungen erklärt, die ihm als Kreistagsabgeordnetem der Partei „Bündnis 90/Die Grünen” gezahlte Vergütung in voller Höhe der Partei zu spenden.
Die Gläubigerin hat dessen ungeachtet die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise für den Nichtbeitreibungsfall die Festsetzung von Zwangshaft gegen den Schuldner beantragt. Sie ist der Auffassung, der Schuldner sei allein durch die Vorlage vorbezeichneter Unterlagen seiner durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20.1.2003 titulierten Verpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen, da die hierzu gehörende Vorlage einer systematischen Aufstellung seiner Einkünfte wie auch der hiervon vorgenommenen Abzüge fehle, ebenso wie auch Angaben und Belege zur Höhe seiner Vergütung als Parteimitglied der Partei „Bündnis 90/Die Grünen” sowie zu behaupteten Unterhaltszahlungen an eine Tochter aus erster Ehe.
Das AG hat dem Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 19.8.2003 entsprochen und gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 1.500 Euro, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 100 Euro einen Tag Zwangshaft verhängt.
Gegen diesen ihm am 22.8.2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner am 5.9.2003 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat. Er führt zur Begründung aus, die Gläubigerin benötige keine Auskunft in Form einer systematischen Aufstellung, da er ihr durch die vorgelegten Unterlagen bereits umfassend Auskunft erteilt habe, die Gläubigerin aber auch ausweislich ihres Vortrags in einem vorangegangenen Eilverfahren über ausreichende Informationen zur Vornahme einer Unterhaltsberechnung verfüge.
II. Die nach §§ 888, 891, 793, 567 ff., 569 ZPO zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet.
1. Die Gläubigerin bemängelt die bislang gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen des Schuldners zu Recht als unvollständig und damit unzureichend. Die in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beurteilte Frage, ob sich der Schuldner im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO überhaupt mit Erfolg auf eine Erfüllung des titulierten Anspruchs berufen kann (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rz. 11 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 888 Rz. 8 m.w.N.; OLG Köln v. 22.12.1997 – 16 Wx 279/97, OLGReport Köln 1998, 332 m.w.N.), bedarf daher im Streitfall keiner abschließenden Klärung.
Die erteilten Auskünfte des Schuldners erweisen sich hier bereits deshalb als unzureichend, weil sie schon rein äußerlich nicht den an eine Auskunft i.S.d. §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1, 260 BGB zu stellenden Anforderungen genügten. Nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung (OLG Hamm – 11 UF 40...