Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der Verweisung eines Zivilprozesses in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 54 BeurkG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bindungswirkung der Verweisung (§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG) eines Zivilprozesses in das Verfahren nach § 54 BeurkG führt dazu, daß der Notar Beteiligter des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird.

2. Tritt in einem Verfahren nach § 54 BeurkG eine Erledigung der Hauptsache ein, so ist, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt, lediglich eine isolierte Kostenentscheidung im Sinne des § 20 a Abs. 2 FGG zu treffen. Die Feststellung des Eintritts der Erledigung der Hauptsache setzt nicht voraus, daß das Beschwerdebegehren ursprünglich zulässig und begründet war.

3. Bei der Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Vorschrift des § 17 b Abs. 2 S. 2 GVG anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat deshalb sämtliche außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu erstatten, die ihm bis zur Verweisung des zunächst im Zivilprozeß anhängig gemachten Verfahrens entstanden sind.

 

Normenkette

BeurkG § 54; FGG § 20a Abs. 2; GVG § 17b

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 25 T 358/99)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Es wird – mit lediglich klarstellender Bedeutung – festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Erstbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten teilweise zu erstatten, und zwar soweit diese in dem als Zivilprozeß geführten Verfahrensabschnitt erster und zweiter Instanz (5 O 574/97 LG Bielefeld und 11 U 193/98 OLG Hamm) entstanden sind. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens nicht statt.

Der Beteiligte zu 1) hat ferner die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 9.000,00 DM festgesetzt.

Dem Beteiligten zu 1) wird die für das Verfahren der weiteren Beschwerde nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 23.09.1996 einen Kaufvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1) als Verkäufer und Herrn Sebastian … als Käufer über eine Eigentumswohnung in Bünde. Als Kaufpreis war ein Betrag von 70.000,00 DM vereinbart. Wegen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung unterwarf sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe, daß dem Beteiligten zu 1) jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden konnte. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.08.1997 hat der Beteiligte zu 1) den Notar ersucht, eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zu erteilen. Dieses Ersuchen hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 05.11.1997 abgelehnt.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.02.1997 bei dem Landgerichts Bielefeld gegen den Beteiligten zu 2) Klage im Zivilprozeß mit dem Antrag erhoben, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 23.09.1996 zu erteilen. Der nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beteiligten zu 1) am 18.02.1998 zugestellte Klage ist der Beteiligte zu 2) unter Hinweis darauf entgegengetreten, die Klage sei unzulässig, weil seine Entscheidung, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde zu versagen, nur im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 54 BeurkG gerichtlich überprüft werden könne. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.1998 beantragt, die Sache an die im FGG-Verfahren zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts mit der Maßgabe abzugeben, daß die Klageschrift vom 12.12.1997 als Beschwerde (im Sinne des § 54 BeurkG) bewertet werden solle.

In der Folgezeit hat der Käufer der Eigentumswohnung den Kaufpreis in Höhe von 70.000,00 DM auf ein Notaranderkonto des Beteiligten zu 2) gezahlt. Dieser hat unmittelbar gegenüber dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 03.05.1998 über die von dem Anderkonto geleisteten Auszahlungen einschließlich der angefallenen Zinsen abgerechnet. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin zunächst mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.1998 die Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages von 65.144,85 DM, in der mündlichen Verhandlung vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts vom 14.08.1998 sodann insgesamt für erledigt erklärt. Der Beteiligte zu 2) hat demgegenüber der Erledigungserklärung widersprochen und die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, diese sei von Anfang an unzulässig gewesen. Es bestehe auch nicht die Möglic...

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